Urteil zur Verjährungshemmung
Keine Verjährungshemmung bei unvollständiger Streitverkündung
Informiert der Streitverkündende in seiner Streitverkündung nicht über einen bevorstehenden Verhandlungstermin, gilt über die Lage des Rechtsstreits gemäß § 73 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vollständig informiert. Damit kommt der Streitverkündung weder eine materiell-rechtliche verjährungshemmende Wirkung noch eine prozessuale Interventionswirkung zu. Das hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 16.05.2024 (2 U 75/23) entschieden, vgl. IBRRS 2024, 2416.