Der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt die Ausführungen im insoweit maßgeblichen BMF-Schreiben aus dem Jahr 2009 zur Kettenzusammenfassung für nicht mit dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) vereinbar. Betroffen sind Stadtwerke und Kommunen, die Schwimmbäder betreiben und die Verluste des Schwimmbads mit Gewinnen von Versorgungsbetrieben im Rahmen des steuerlichen Querverbunds verrechnen.
INHALTE

Gegenstand des Verfahrens

In dem Verfahren geht es um den Zusammenschluss eines Freibads, eines Blockheizkraftwerks und der Wasserversorgung. Isoliert betrachtet ist jede der genannten Einrichtungen ein selbstständiger Betrieb gewerblicher Art (BgA). Eine Zusammenfassung der drei BgA ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 6 KStG möglich. Dazu gehören nach bisheriger Lesart auch die Grundsätze der sogenannten Kettenzusammenfassung.

Kettenzusammenfassung

Die Kettenzusammenfassung ist eine von der Finanzverwaltung seit Jahren anerkannte Methode zur Zusammenfassung von Mehrsparten-Unternehmen im steuerlichen Querverbund. Die Ketten-Methode bewirkt, dass ein BgA mit einem bereits zusammengefassten BgA zusammengefasst werden kann, wenn die Voraussetzungen für einen Querverbund zwischen diesem BgA und einem der BgAs des bereits zusammengefassten BgA vorliegen. Dies wurde so auch im BMF-Schreiben vom 12. November 2009 festgelegt und im Schreiben vom 11. Mai 2016 vom BMF in den Details noch weiter präzisiert.

Entscheidung des BFH

Nach dem BFH-Urteil vom 29. August 2024 (Aktenzeichen V R 43/21) steht hinter der bisherigen Praxis ein Fragezeichen. Der BFH hat festgestellt, dass im Fall der Zusammenfassung nur eines Schwimmbads mit einem Mehrsparten-Versorgungsbetrieb die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung - die gegenseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht - zwischen allen zusammenzufassenden Betrieben vorliegen müssen. Die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung müssen also nicht nur wie bisher zwischen dem Schwimmbad und dem Stromversorgungsbetrieb vorliegen, sondern nun gleichzeitig auch mit der Gasversorgung, der Wärmeversorgung etc.

Wie geht es weiter?

Diese Entscheidung ist ein zweites „Bedburg-Hau“, da in der Praxis nicht umsetzbar!

Das BFH-Urteil aus dem Jahr 2007 im Verfahren „Bedburg-Hau“ hätte das Ende des steuerlichen Querverbunds bedeutet. Damals hatte das BMF das BFH-Urteil umgehend mit einem Nichtanwendungserlass belegt, in kürzester Zeit den Gesetzgebungsprozess angeschoben und damit zum 1. Januar 2009 die bekannte gesetzliche Absicherung des steuerlichen Querverbunds im KStG geschaffen.

Im Jahr 2024 ist der Gesetzgeber erneut gefragt, das für die Finanzierung der kommunalen Schwimmbäder so wichtige Instrument im KStG abzusichern.