Das vom Bundesrat gebilligte Jahressteuergesetz 2024 regelt eine erneute zweijährige Verlängerungsoption für die weitere Anwendung der alten Regelung des § 2 Absatz 3 UStG alter Fassung. Danach sind jPöR nur Unternehmer mit ihren Betrieben gewerblicher Art und ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Die Begründung beider Betriebe richtet sich nach den Voraussetzungen der Ertragsteuer.
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Update zu § 2b UStG: Weitere Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026

Das am 22. November 2024 vom Bundesrat gebilligte Jahressteuergesetz 2024 regelt eine erneute zweijährige Verlängerungsoption (bis zum 31. Dezember 2026) für die weitere Anwendung der alten Regelung des § 2 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) alter Fassung. Danach sind jPöR nur Unternehmer mit ihren Betrieben gewerblicher Art und ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Die Begründung beider Betriebe richtet sich nach den Voraussetzungen der Ertragsteuer.

Mit Einführung des § 2b UStG sollten bereits seit dem Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Wettbewerbsgleichheit zwischen jPöR und der Privatwirtschaft hergestellt werden, aber immer noch scheint es ungeklärte Fragen zu geben. Bis zu deren Klärung und der zwingenden Anwendung der §§ 2, 2b UStG neuer Fassung können jPöR ihren unternehmerischen Bereich im Sinne des Umsatzsteuerrechts weiter an den Vorgaben der Ertragsteuer ausrichten.

Wer die umsatzsteuerrechtliche Altregelung weiterhin anwenden will, muss nichts veranlassen – die einmal gegenüber der Finanzbehörde abgegebene Optionserklärung gilt fort. jPöR, die alle Umstellungsarbeiten abgeschlossen haben und die neuen Regelungen zur Unternehmereigenschaft ab 1. Januar 2025 oder 2026 anwenden wollen, müssen dies schriftlich beim Finanzamt anzeigen und die ursprüngliche Optionserklärung widerrufen.

Handlungsempfehlung und Hinweis 

JPöR, die sich für die Weiteranwendung der umsatzsteuerrechtlichen Altregelung entscheiden, sollten das kommende Jahr dazu nutzen, ihre Vertrags- und Einnahmeinventur sowie die umsatzsteuerliche Neubeurteilung aller Geschäftsvorfälle abzuschließen. Nach unseren Erfahrungen erfordert die Anpassung der Abläufe in der Gesamtorganisation einen ebenso großen zeitlichen Aufwand. 

Außerdem gilt es abzuwägen, ob gegebenenfalls bereits eine Anwendung der Neuregelung zum 1. Januar 2026 von Vorteil sein kann, weil beispielsweise höhere Beträge als Vorsteuer abgezogen werden können.

Im Übrigen beobachten wir zunehmend, dass die Finanzverwaltung in laufenden Betriebsprüfungen – trotz des immer noch gültigen § 2 Absatz 3 UStG und der weiteren Verschiebung der zwingenden Anwendung des § 2b UStG – bereits jetzt die Wettbewerbsgrundsätze des neuen Umsatzsteuerrechts für jPöR als Maßstab für die Besteuerung zugrundelegt. Aus unserer Sicht ist dies in keinster Weise gerechtfertigt. Gleichwohl sollten Sie sich bei jetzt beginnenden Betriebsprüfungen bereits darauf vorbereiten. 

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Da die bislang in § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) a. F. geregelte Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entspricht, wurde vom nationalen Gesetzgeber eine Gesetzesänderung verlangt. So forderten unter anderem der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof, die Wettbewerbsverzerrungen zu beenden, die aus der bisherigen Nichtbesteuerung juristischer Personen öffentlichen Rechts in vielen Teilbereichen resultieren. Die daraufhin erfolgte Gesetzesänderung soll die Gleichbehandlung der öffentlichen Hand mit Unternehmen in privater Hand gewährleisten. 

Die mit dem Jahressteuergesetz 2015 eingeführte Neuregelung enthielt eine mehrjährige Übergangsfrist zur weiteren Anwendung der bisherigen Regelung. Diese wurde bereits zweimal verlängert.

Erneute zweijährige Verlängerung der Übergangsregelung geplant

Im offiziellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Jahressteuergesetz 2024 ist eine erneute zweijährige Verlängerung der in § 27 Abs. 22a UStG normierten Übergangsregelung geplant. Sollte das Ende des Jahres zu erwartende Gesetz in dieser Form in Kraft treten, sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die bisher die Weiteranwendung der Altregelung beantragt hatten, weiter nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Für die frühere Anwendung des § 2b UStG ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Der Referentenentwurf begründet die weitere Verlängerung mit der Vielzahl verwaltungstechnischer Umsetzungsprobleme und weiterhin bestehenden Rechtsunsicherheiten. Auch sei von keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die erneute Verlängerung auszugehen.

Praxistipp: Umstellung auf neue Rechtslage im Laufe des Jahres finalisieren

Ob die Regelungen des Referentenentwurfs in der jetzt vorliegenden Form tatsächlich in ein Jahressteuergesetz 2024 Eingang finden, ist derzeit offen. Es ist allen juristischen Personen öffentlichen Rechts, die die Neuregelungen derzeit noch nicht anwenden, aufgrund dieser Ungewissheiten anzuraten, die Umstellungsarbeiten auf die neue Rechtslage im Laufe dieses Jahres weiter voranzutreiben und bestenfalls abzuschließen. Denn neben der Auslegung des Rechts sind die Änderungen in der Organisation die größte Herausforderung.