BFH-Urteil: Verschmelzung zum gemeinen Wert: Kein negativer Firmenwert
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise.Scheidet bei einer Verschmelzung der Buchwertansatz, etwa aufgrund einer Entstrickung von Wirtschaftsgütern, aus, sind die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG) – einschließlich des selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts. Ob dieser auch negativ sein kann, wenn die Ertragsaussichten hinter der Substanz zurückbleiben, war bislang umstritten. Der X. Senat des BFH hat dies jetzt verneint, zugleich aber den Weg für den Ansatz „stiller Lasten“ geöffnet: Rückstellungen, die sonst einem steuerlichen Passivierungsverbot unterliegen (§ 5 Abs. 2a ff. EStG), sind in der Schlussbilanz anzusetzen (BFH v. 23.04.2026 – X R 34/21).