Aktuelle Themen

BFH-Urteil: Erstattung von Abzugssteuern bei fehlendem deutschen Besteuerungsrecht

BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise.

Ertragsteuern werden sowohl im rein nationalen als auch im grenzüberschreitenden Kontext häufig durch Abzugssteuern erhoben. Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer (§§ 43 ff. EStG) ist (auch) gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen in vielen Fällen abgeltend (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 4 EStG; § 2 AStG; § 2 KStG) ergeben sich zudem häufig durch die „Abgeltungswirkung“ derartiger Abzugssteuern keine Möglichkeiten zur Veranlagung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG; § 32 Abs. 1 KStG). Eine Möglichkeit zur Erstattung zuviel geleisteter Abzugssteuern ist gerade für beschränkt Steuerpflichtige essentiell. Die Option, hierbei statt der Anfechtung der zugrundeliegenden Anmeldung nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog (heute: § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) eine Erstattung zu erreichen, ist jetzt durch den VI. Senat – in Abkehr von ständiger Rechtsprechung – verneint worden (VI R 12/24). Der VI. Senat sieht allerdings eine Übergangsregelung vor.

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BFH-Urteil: Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel des § 6a GrEStG braucht ein herrschendes Unternehmen

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Die Grunderwerbsteuer hat zuletzt durch signifikante Änderungen im Bereich der Absätze 2a-3a des § 1 GrEStG für Aufmerksamkeit gesorgt. Daneben hat sich der EuGH in der Rechtssache „Nova Iberomoldes“ zu Wort gemeldet und die Erhebung der Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen in Frage gestellt. Zudem hat die Finanzverwaltung durch zahlreiche sehr umfangreiche Erlasse in den Monaten Februar und März die Anwendung der Regelungen des Grunderwerbsteuergesetzes aus ihrer Sicht dargestellt. Die „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ des § 6a GrEStG hat nach unionsrechtlichen, aber auch nationalen Kontroversen derzeit etwas mehr „Ruhe gefunden“. Jetzt hat der BFH den Begriff des „herrschenden Unternehmens“ im Sinne des § 6a Satz 3, 4 GrEStG erneut ausgeurteilt (II R 2/23).

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EU-USA Handelsabkommen 2026: Chancen, Risiken und Anforderungen für Unternehmen

Zoll & Internationaler Handel

Die Beziehungen zwischen der EU und den USA im Bereich des internationalen Handels treten in eine neue Phase ein: Mit dem sogenannten „Turnberry-Deal“ und der Verordnung (EU) 2026/1455 wurde erstmals ein Mechanismus geschaffen, der Zollpräferenzen ohne klassisches Freihandelsabkommen ermöglicht. Für Unternehmen eröffnen sich dadurch kurzfristig attraktive Einsparpotenziale im Importgeschäft. Gleichzeitig entstehen neue Anforderungen an die Nachweisführung und die Zoll-Compliance, die nicht unterschätzt werden darf.

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Firmenfitness und Präventionskurse: Neue Anforderungen an den Nachweis der Steuerfreiheit

Lohnsteuer & Benefits

Firmenfitnessprogramme sind ein etabliertes Instrument der Mitarbeiterbindung und Gesundheitsförderung. Steuerlich profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer insbesondere dann, wenn Präventionsleistungen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG erfüllen und damit steuerfrei gewährt werden können. Aktuelle Verwaltungsauffassungen konkretisieren und verschärfen in der Praxis die Anforderungen an die Nachweisführung deutlich: Ohne belastbaren Nachweis der tatsächlichen Teilnahme, insbesondere durch individuelle Teilnahmebescheinigungen, droht für den betreffenden Präventionsanteil künftig der Verlust der Steuerfreiheit. Unternehmen sollten daher ihre bestehenden Prozesse zeitnah überprüfen.

Stephanie Saur
Thomas Felzmann
Hannes Zug
Sandra Guyot
Ekatarina Petrusevych
Jasmin Ochsmann
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Überarbeitete ESRS: Weniger Berichtspflichten, mehr Fokus auf Wesentlichkeit

ESG & Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Europäische Kommission (EU) hat am 3. Juli 2026 die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet und damit einen zentralen Schritt zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung umgesetzt. Für Unternehmen bedeutet dies vor allem eines: weniger Berichtspflichten bei gleichzeitig stärkerem Fokus auf wesentliche Nachhaltigkeitsthemen.

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Die Stiftung Lesen gewinnt mit der Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein neues Mitglied in ihrem Stifterrat. Seit 2025 setzt sich das Unternehmen für die Leseförderung ein und engagiert sich nun mit der Stiftung Lesen langfristig für das Gesellschaftsthema. Damit wächst das Netzwerk der Stiftung um einen starken Partner, der wirtschaftliche Erfahrung, gesellschaftliche Verantwortung und konkrete Unterstützung für bessere Bildungschancen zusammenbringt.

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