BFH-Urteil: BFH zur finanziellen Eingliederung bei der Organschaft
Für die finanzielle Eingliederung im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft genügt es nach dem BFH, dass der Organträger die Kapitalmehrheit hält und den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt – auch wenn deren Satzung für Gesellschafterbeschlüsse eine 2/3-Mehrheit verlangt, die er nicht erreicht. Für die Körperschaft- und Gewerbesteuer gilt dagegen ein strengerer Maßstab: Dort muss der Organträger eine satzungsmäßig generell geforderte qualifizierte Mehrheit selbst innehaben. Dieselbe Beteiligungsstruktur kann daher umsatzsteuerlich eine Organschaft begründen, ertragsteuerlich aber nicht (BFH v. 02.07.2026 – V R 36/24).