Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wassernutzungsentgelten
BFH zur Hinzurechnung von WassernutzungsentgeltenGewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Gewerbesteuer aus. In der Praxis wirft insbesondere die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f) des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bei öffentlich rechtlichen Nutzungsbefugnissen regelmäßig Abgrenzungsfragen auf. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen als Aufwendungen für die Überlassung von Rechten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind – und wann lediglich eine Erlaubnis ohne eigenständigen Vermögenswert vorliegt.