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Zollläger

Steuerliche Vorteile nutzen

Ira Rave Ira Rave

Die Nutzung von Zolllägern kann Logistikunternehmen vielfältige Vorteile bieten. Wir zeigen auf, worauf es ankommt.

Zollläger erfüllen verschiedene Funktionen, insbesondere sind dies die Transit- und die Kreditfunktion sowie die Steuerung handelspolitischer Maßnahmen:

Das Zolllager nimmt eine Transitfunktion wahr, wenn die in das Zolllager überführten Waren nicht in den freien Verkehr, also in das Zollgebiet der EU, überführt werden, sondern nach zwischenzeitlicher Einlagerung wieder ausgeführt werden. In diesem Fall fallen keine Einfuhrabgaben (Zölle oder Einfuhrumsatzsteuer) an, sodass das Zolllager eine echte Kostenreduktion bewirkt. Sofern in einem Zolllager befindliche Waren letztendlich zum Absatz im Zollgebiet der EU bestimmt sind, erfüllen Zollläger eine Kreditfunktion dadurch, dass sie den Zeitpunkt der Entstehung und der Entrichtung der Einfuhrabgaben hinauszögern, da diese erst mit Überführung in den freien Verkehr entstehen. Die vorläufige Überführung von Waren in ein Zolllager ist weiterhin dann vorteilhaft, wenn im Zeitpunkt der physischen Einfuhr der Ware in die EU noch keine für die Einfuhr notwendige Einfuhrgenehmigung vorliegt (Steuerung handelspolitischer Maßnahmen). Die Einfuhrgenehmigung muss dann erst bei Überführung in den freien Verkehr vorliegen.

Was sind Zollläger?

Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörde zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten ("Zolllager") gelagert werden. Das Lager muss hauptsächlich der Lagerung von Gütern dienen, Veredelungs- oder andere Umwandlungsvorgänge sind nicht zulässig.

Zollläger bieten damit für bestimmte, regelmäßig nicht begrenzte Zeiträume die Möglichkeit, zum einen Transitware unverzollt im Zollgebiet der EU zu lagern und zum anderen für Waren, die zum Absatz in diesem Zollgebiet bestimmt sind, die Einfuhrabgaben erst nach Beendigung einer Vorratshaltung zu entrichten oder die eingelagerten Waren in ein anderes besonderes Verfahren zu überführen.

Es sind zwei Arten von Zolllägern zu unterscheiden: öffentliche und private Läger. In öffentliche Zollläger, die in der Praxis selten anzutreffen sind, kann jeder Waren einlagern. In der Bundesrepublik Deutschland sind vor allem private Zollläger von Bedeutung. Bei privaten Zolllägern müssen Lagerhalter und Einlagerer zwingend identisch sein. Der Einlagerer muss allerdings nicht notwendigerweise Eigentümer der Ware sein, sodass ein Einlagern auf fremde Rechnung möglich ist. Es können somit also durch einen Spediteur Waren anderer Eigentümer in ein ihm bewilligtes Zolllager überführt werden. Darüber hinaus können private Zollläger an mehreren Orten zugelassen werden.

Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Zolllagerverfahren?

Zollläger können gleichzeitig auch Umsatzsteuerläger darstellen. Umsatzsteuerläger können in Räumen oder an jedem anderen Ort im Inland errichtet werden, die als Zolllager zugelassen sind.

Handelt es sich bei der eingelagerten Ware um in der Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz bezeichnete Rohstoffe, kann der Verkauf dieser Ware unter weiteren Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sein. Das Umsatzsteuerlager wird vom zuständigen Finanzamt dem Lagerhalter auf Antrag bewilligt, wenn die einzulagernden Gegenstände vom Warenkatalog der Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz erfasst werden, ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet.

Liegen die Voraussetzungen für ein Zolllager und ein Umsatzsteuerlager gleichzeitig vor, lässt sich die Belastung mit Zollabgaben und der Umsatzsteuer verhindern, solange die Waren dort eingelagert sind. Auch wenn die Voraussetzungen für ein Umsatzsteuerlager nicht gegeben sind, kann die Lieferung von Waren, die sich in einem Zolllager befinden, umsatzsteuerbefreit sein.

Ob diese Lieferung umsatzsteuerbefreit ist, hängt davon ab, ob die Ware im Anschluss an diese Lieferung in Deutschland in den freien Verkehr überführt wird. Wird die Ware nicht in den freien Verkehr, sondern in ein anderes Zollverfahren überführt, ist die Lieferung grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall erlässt die Finanzverwaltung jedoch die Umsatzsteuer, wenn der Lieferer nachweist, dass sich die Ware bei Lieferung in einem Nichterhebungsverfahren befunden hat.

Vorsicht ist im Hinblick auf den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer geboten: Überführt der Eigentümer der Ware und Inhaber des Zolllagers die Ware in den freien Verkehr, ergeben sich hierbei in der Regel keine Probleme. Problematisch ist vielmehr der Fall, wenn der Eigentümer der Ware nicht Inhaber des Zolllagers ist. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist dann der Dienstleister, der die Waren zur Einfuhr anmeldet. Zum Vorsteuerabzug bleibt jedoch allein derjenige berechtigt, der Verfügungsmacht an der Ware hat. Hierfür benötigt der Eigentümer entsprechende Belege, die sich der Dienstleister von den Zollbehörden ausstellen lassen kann und die dieser dann dem Eigentümer der Ware auszuhändigen hat. Der Dienstleister wird in der Regel die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer an den Eigentümer der Ware weiterbelasten. Die Einfuhrumsatzsteuer stellt dabei keinen durchlaufenden Posten dar, sondern ist Teil der Bemessungsgrundlage. Dies führt dazu, dass Umsatzsteuer auf die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten ist.