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Gesetzgebung

Aktuelles aus EEG und KWKG

Auch die zweite Hälfte dieses fordernden Jahres bringt neue Themen in Sachen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Im Rahmen des am 8. August 2020 in Kraft getretenen Kohleausstiegsgesetzes wurden Teile des KWKG in Bezug auf die Förderung von KWK-Anlagen reformiert. Die genauen Auswirkungen dieser Reform werden derzeit von den zuständigen Verbänden und Organisationen noch analysiert.

Darüber hinaus ist mit der großen EEG-Novelle 2020 ein weiteres Reformvorhaben in Arbeit. Die Hoffnung ist insbesondere, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie hierdurch abgefedert werden. Dennoch zeigen sich schon jetzt erhebliche Gefahrenpotenziale bei der besonderen Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen durch eine sich abzeichnende Insolvenzwelle. Zwar ist die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 erst einmal aufgeschoben. Aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben. Gerade die Vergangenheit hat gezeigt, dass im Rahmen von Insolvenzverfahren energieintensiver Unternehmen Umstrukturierungen vorgenommen wurden, die in den meisten Fällen, oft schon durch kleine Verfahrensfeinheiten, die im EEG-Recht nicht zulässig sind, zu einem mehrjährigen Verlust der Begrenzung der EEG-Umlage geführt haben. Damit wird die durch die Umstrukturierung gewollte Fortführung des Unternehmens erheblich gefährdet. Geeignete Handlungsalternativen wollen Ihnen wir im Herbst gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern im Rahmen von Workshops, insbesondere für Insolvenzverwalter, aufzeigen. Nähere Informationen dazu finden Sie in Kürze auf unserer Website.

In diesem Zusammenhang rückt das „Unternehmen in Schwierigkeiten“ auch wieder in das Zentrum der Diskussion. Der Begriff stammt aus dem Beihilferecht der EU und verbietet die Unterstützung wirtschaftlich angeschlagener Unternehmen mit staatlichen Beihilfen. Ob dieses Kriterium in Bezug auf die Begrenzung der EEG-Umlage überhaupt anwendbar ist, ist zwischen Brüssel, Berlin und den energieintensiven Unternehmen noch nicht abschließend geklärt. Alleine die Überlegung, das EEG-Umlagekonto mit Steuermitteln zu unterstützen, könnte der Diskussion eine ganz neue Richtung geben. Und dann war - und ist - da natürlich noch die Corona-Pandemie. Aus wirtschaftlich gut aufgestellten Unternehmen wurden quasi über Nacht Unternehmen in Schwierigkeiten. Auch wenn die EU-Kommission hierzu mitgeteilt hat, dass wirtschaftliche Einschnitte, die ausschließlich durch die Covid-19-Pandemie verursacht wurden, bei der Prüfung des Kriteriums „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erst einmal nicht berücksichtigt werden, so ist diese Ausnahmeregelung jedoch nur bis zum 30. Juni 2021 begrenzt. Also besteht auch hier Handlungsbedarf für die betroffenen Unternehmen.

Ein weiteres Thema steht im Zusammenhang mit dem mittlerweile überfälligen Hinweispapier der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen von Strommengen. Nach dem bisherigen Gesetzesstand sind die davon betroffenen Unternehmen verpflichtet, ab dem 1. Januar 2021 alle weitergeleiteten Strommengen eichrechtskonform zu messen; Schätzungen sind nur noch in einem eng begrenzten Maße zulässig. Demzufolge sind die Messpunkte zu definieren (sofern dies bisher noch nicht geschehen ist), entsprechende Messeinrichtungen zu beschaffen und einzubauen. Gerade in einem so schwierigen Jahr wie 2020 sind solche Investitionsvorhaben schwer zu stemmen und eine weitere Produktionsunterbrechung wegen des Einbaus der Zähleinrichtungen kann sich eigentlich niemand mehr leisten.

Sie sind zwar kein energieintensives Unternehmen, nennen aber eine EEG-Anlage (PV oder Windkraft) oder eine KWKG-Anlage ihr Eigen? Dann könnten Sie auch von einer neuen Initiative der Bundesnetzagentur betroffen sein, die die Eigenverbauchs-Meldung auf neue Beine stellen möchte. Erste Anzeichen deuten darauf hin, dass dies nicht zu weniger Aufwand für die Anlagenbetreiber führen wird.

Praxishinweis

Sie haben Anregungen oder Fragen zu einem der dargestellten Themen? Sprechen Sie uns an! Gerne kommt das EEG-Fachteam von Warth & Klein Grant Thornton mit Ihnen ins Gespräch.

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