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Liquiditätsmanagement während der Corona-Krise

Die Bundesregierung hat bereits in steuerlicher Hinsicht Maßnahmen ergriffen, die Unternehmen helfen sollen, während der Corona-Krise ihre Liquidität zu verbessern. So ist es beispielsweise möglich, Zahllasten aus Umsatzsteuervoranmeldungen stunden zu lassen sowie die Sondervorauszahlung für 2020 nachträglich auf Null herabzusetzen. Auch von Vollstreckungsmaßnahmen soll derzeit bei unmittelbar betroffenen Unternehmen abgesehen werden.

Darüber hinaus können Unternehmen jedoch auch intern Prozesse prüfen, die umsatzsteuerlich zu einer besseren Liquidität verhelfen. Hierbei sind folgende kurz- bzw. mittelfristige Maßnahmen denkbar:

  • Dauerfristverlängerung: Erstmalige Beantragung (mit einer Sondervorauszahlung von EUR 0,00), um die Fälligkeit der Zahlung auch ohne Stundung eine Voranmeldungsperiode nach hinten zu verschieben.
  • Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG: Prüfung der Uneinbringlichkeit von Forderungen gegenüber Kunden, um eine Erstattung bereits gezahlter Umsatzsteuer zu erwirken.
  • Anzahlungsrechnungen: Prüfung der bisherigen korrekten Besteuerung beim Voranmeldungsprozess, da die Steuer erst mit Vereinnahmung der Anzahlung entsteht (keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer; § 13 Absatz 1 Nummer 1a Satz 4 UStG).
  • Vorsteuerquote: Ermittlung auf Monatsbasis anstatt erst im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung, sofern dies kurzfristig zu einer höheren Quote führt.
  • Eingangsrechnungen: Prüfung und Verbesserung des Prozesses zur Anforderung korrigierter Eingangsrechnungen, die aufgrund fehlender Rechnungspflichtangaben bisher nicht beim Vorsteuerabzug berücksichtigt wurden.
  • Vergütungsverfahren: Antragstellung auch unterjährig für Vorsteuerbeträge bis zu 3 Monaten möglich (Achtung: Grenzwerte beachten!).
  • Anwendung von EuSt-Befreiungen: Steuerfreie Einfuhr bestimmter Gegenstände sowie bei anschließender Verwendung zur innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 5 UStG).
  • Zahlungsaufschubkonto: Prüfung der Voraussetzungen (Artikel 110b UZK) zum Zahlungsaufschub der Einfuhrabgaben von bis zu einem Monat.
  • Zolllager: Prüfung der Errichtung eines Zollagers zum Aufschub oder sogar der Vermeidung von Einfuhrabgaben (zum Beispiel bei geplantem Export der importierten Waren ins Drittland nach kurzzeitiger Lagerung).

Neben diesen Möglichkeiten können branchenabhängig im Einzelfall auch noch andere Maßnahmen in Erwägung gezogen werden.