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Internationales Steuerrecht

Gesetzentwurf zur Digitalisierung von Abzugsteuern liegt vor

Aktuell: Das Bundesfinanzministerium hat den Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) veröffentlicht. Durch das geplante Gesetz sollen unter anderem die Verfahren zur Freistellung bzw. Erstattung von Quellensteuern nach § 50a EStG und deren Bescheinigung modernisiert und digitalisiert werden. Relevant sind die Änderungen insbesondere für den in der Praxis häufigen Fall der Freistellung von Lizenzzahlungen und Kapitalerträgen an ausländische Lizenzgläubiger und Anteilseigner. Der Entwurf enthält außerdem weitere Änderungen, insbesondere umfangreiche neue Regelungen zur elektronischen Anmeldung und Bescheinigung von Kapitalertragsteuer ab 2024, über die wir gesondert informieren werden.

Anträge auf Freistellung oder Erstattung sollen nach dem 31. Dezember 2022 nur noch in elektronischer Form gestellt und entsprechende Freistellungsbescheinigungen nur elektronisch versandt werden können. Für Freistellungsbescheinigungen soll das früheste Gültigkeitsdatum von derzeit dem Tag der Antragstellung auf den Tag der Ausstellung der Bescheinigung geändert werden. Entsprechend soll eine rückwirkende Änderung von Steueranmeldungen dann nicht mehr möglich sein, sondern eine Entlastung für bereits abgeführte Abzugsteuern nur über gesonderte Erstattungsanträge gewährt werden können. Die Bearbeitungsdauer eines Freistellungsantrags soll maximal 3 Monate betragen.

Der Entwurf sieht auch eine Neufassung der viel diskutierten und kritisierten Anti-Missbrauch Regel des § 50d Absatz 3 EStG vor. Es soll grundsätzlich bei einem nationalen Treaty/Directive-Override bleiben. Auch die Neufassung definiert 2 Prüffelder als Voraussetzungen zur Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs. So soll weiterhin (in verschärfter Fassung) zunächst auf die hypothetische Entlastungsberechtigung der Anteilseigner abgestellt werden. Das zweite Prüffeld betrifft die Art und den Umfang der Wirtschaftstätigkeit in Bezug auf die zu entlastenden Einkünfte der ausländischen Gesellschaft, bei der (weiterhin) ein adäquater eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten werden muss. Zukünftig soll allerdings die Möglichkeit des Gegenbeweises erleichtert werden. So sollen sämtliche außersteuerlichen Gründe, auch solche, die sich aus den Konzernverhältnissen ergeben können, als Nachweis akzeptiert werden. Zu beachten ist, dass es auch zukünftig bei einer Einzelfallbetrachtung bleibt und der Steuerpflichtige entsprechende Nachweispflichten hat.

Das bedeutet: Bereits gestellte oder in naher Zukunft zu stellende Anträge sind von den Änderungen nicht betroffen. Positiv ist, dass sich die Verfahrensdauer bei Freistellungsanträgen ab 2023 verkürzen soll und die Abwicklung durch Einsatz digitaler Prozesse effizienter gestaltet wird. Es bleibt dabei, dass Deutschland bei der Missbrauchsbekämpfung auf eine detaillierte Einzelfallprüfung abstellen will, die zum Teil umfangreiche Arbeiten erforderlich macht.

Nächste Schritte: Die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens und ggf. erfolgende Änderungen des vorliegenden Gesetzentwurfes sollten aufmerksam beobachtet werden.

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