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Internationales Steuerrecht

Weiterhin keine Umsetzung der ATAD in deutsches Recht

Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 9. Oktober 2020 eine Umsetzung der EU-Anti-Tax-Avoidance-Directive in deutsches Recht im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 abgelehnt. Damit werden im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 voraussichtlich im Wesentlichen gebotene Gesetzesänderungen aufgrund von EuGH-und BFH-Rechtsprechung sowie technische Neuregelungen eingeführt.

Die von den Ausschüssen vorgeschlagene Umsetzung der ATAD im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 sowie die Absenkung des Steuersatzes, ab dem für Zwecke der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung eine niedrige Besteuerung vorliegt, von 25% auf 15% wurde dagegen nicht übernommen. Die Einführung der ATAD in deutsches Recht lässt damit weiter auf sich warten. Weiterhin unklar ist, ob es lediglich zu einer unveränderten Umsetzung kommt oder ob diese – wie im ursprünglichen Referentenentwurf vorgesehen – mit weiteren erheblichen Steuerverschärfungen verknüpft wird.

Im Wesentlichen sind aufgrund der ATAD-Änderungen in folgenden Bereichen notwendig:

  • Ver- und Entstrickungsbesteuerung (Artikel 5 ATAD), insbesondere:
    • Wertverknüpfung bei Begründung bzw. Verstärkung des deutschen Besteuerungsrechtes
    • ratierliche Versteuerung bei Entstrickung
  • Reform der Hinzurechnungsbesteuerung (Artikel 7 und 8 ATAD), insbesondere
    • neues Konzept der Beherrschung ausländischer Gesellschaften
    • Anpassung des Aktivkatalogs
  • Regelungen zur Vermeidung von Besteuerungsinkongruenzen (Artikel 9 und 9b ATAD), insbesondere
    • Beschränkung bzw. Ausschluss Betriebsausgabenabzug bei hybriden Zahlungen bzw. Zahlungen an hybride Rechtsträger, sofern hieraus eine Besteuerungsinkongruenz resultiert

 

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