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Steuern

Umsatzsteuerliche Themen in der Außenprüfung

Vertreter der Finanzverwaltung NRW haben in den letzten Monaten zunehmend erkennen lassen, dass sie die umsatzsteuerlichen Themenstellungen bei Maschinenbauunternehmen im Fokus haben und in diesem Bereich vermehrt steuerliche Außenprüfungen durchgeführt werden sollen. Prüfungsschwerpunkte bilden dabei die folgenden Themenstellungen:

Registrierungsverpflichtungen im Ausland wurden nicht erkannt

Insbesondere beim Aufbau großer und schwerer Maschinen beim Kunden in einem Werk im Ausland wird die Umsatzsteuer im Land des Maschinenaufbaus fällig. Auch wenn im Einzelfall die Systematik des Reverse-Charge-Verfahrens, also des Übergangs der Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, eine Registrierungsverpflichtung im Ausland vermeiden kann, besteht eine solche Registrierungsverpflichtung gleichwohl in einer großen Anzahl von Fällen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Ausland noch Eingangsleistungen bezogen werden. Die deutsche Finanzverwaltung sendet zunehmend Kontrollmitteilungen an die ausländischen Finanzverwaltungen.

Zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerabzug

Es wurden Vorsteuerbeträge in Deutschland geltend gemacht, obwohl die bezogenen Eingangsleistungen in Deutschland nicht der Umsatzsteuer unterliegen. In einem solchen Fall ist ein Vorsteuerabzug gesetzlich nicht zulässig. Als Folge sind Vorsteuerbeträge zuzüglich Zinsen an die Finanzverwaltung (zurück)zuzahlen. Grundsätzlich können Rechnungen zwar korrigiert werden, dies setzt jedoch voraus, dass der jeweilige Subunternehmer eine entsprechende Korrektur noch durchführen kann (Liquidierung, Insolvenz, etc). Ist dies der Fall, stellen Vorsteuerbeträge und Zinsen einen Kostenfaktor dar.

Bauleistungen werden nicht erkannt

Es werden Bauleistungen im Inland nicht als solche erkannt und fälschlicherweise mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet, obwohl die Voraussetzungen des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllt sind. In einem solchen Fall ist der leistende Unternehmer verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen, dem Leistungsempfänger steht allerdings kein Vorsteuerabzug zu. Die Vorsteuern sind an die Finanzverwaltung zurückzuzahlen und auch hier können im Einzelfall massive Zinszahlungen drohen (Kostenfaktor).Um einen Aufgriff der Finanzverwaltung vorwegzunehmen, empfiehlt sich eine Prüfung, ob vergleichbare Sachverhalte in Ihrem Unternehmen vorliegen. Wir verfügen über umfangreiche Projekterfahrung und unterstützen Sie – gerne auch durch Massendatenauswertungen und Vertragsprüfungen – sehr gerne dabei.