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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Grant Thornton B2B ESG-Studie
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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Vertreter der Finanzverwaltung NRW haben in den letzten Monaten zunehmend erkennen lassen, dass sie die umsatzsteuerlichen Themenstellungen bei Maschinenbauunternehmen im Fokus haben und in diesem Bereich vermehrt steuerliche Außenprüfungen durchgeführt werden sollen. Prüfungsschwerpunkte bilden dabei die folgenden Themenstellungen:
Registrierungsverpflichtungen im Ausland wurden nicht erkannt
Insbesondere beim Aufbau großer und schwerer Maschinen beim Kunden in einem Werk im Ausland wird die Umsatzsteuer im Land des Maschinenaufbaus fällig. Auch wenn im Einzelfall die Systematik des Reverse-Charge-Verfahrens, also des Übergangs der Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, eine Registrierungsverpflichtung im Ausland vermeiden kann, besteht eine solche Registrierungsverpflichtung gleichwohl in einer großen Anzahl von Fällen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Ausland noch Eingangsleistungen bezogen werden. Die deutsche Finanzverwaltung sendet zunehmend Kontrollmitteilungen an die ausländischen Finanzverwaltungen.
Zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerabzug
Es wurden Vorsteuerbeträge in Deutschland geltend gemacht, obwohl die bezogenen Eingangsleistungen in Deutschland nicht der Umsatzsteuer unterliegen. In einem solchen Fall ist ein Vorsteuerabzug gesetzlich nicht zulässig. Als Folge sind Vorsteuerbeträge zuzüglich Zinsen an die Finanzverwaltung (zurück)zuzahlen. Grundsätzlich können Rechnungen zwar korrigiert werden, dies setzt jedoch voraus, dass der jeweilige Subunternehmer eine entsprechende Korrektur noch durchführen kann (Liquidierung, Insolvenz, etc). Ist dies der Fall, stellen Vorsteuerbeträge und Zinsen einen Kostenfaktor dar.
Bauleistungen werden nicht erkannt
Es werden Bauleistungen im Inland nicht als solche erkannt und fälschlicherweise mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet, obwohl die Voraussetzungen des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllt sind. In einem solchen Fall ist der leistende Unternehmer verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen, dem Leistungsempfänger steht allerdings kein Vorsteuerabzug zu. Die Vorsteuern sind an die Finanzverwaltung zurückzuzahlen und auch hier können im Einzelfall massive Zinszahlungen drohen (Kostenfaktor).Um einen Aufgriff der Finanzverwaltung vorwegzunehmen, empfiehlt sich eine Prüfung, ob vergleichbare Sachverhalte in Ihrem Unternehmen vorliegen. Wir verfügen über umfangreiche Projekterfahrung und unterstützen Sie – gerne auch durch Massendatenauswertungen und Vertragsprüfungen – sehr gerne dabei.