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Corona: November-/Dezemberhilfen

Auch öffentliche Unternehmen antragsberechtigt

Mit den sogenannten November- und Dezemberhilfen stellt der Bund eine zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfe bereit, um Unternehmen zu unterstützen, die von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wirtschaftlich besonders betroffen sind. Im Gegensatz zu den Corona-Überbrückungshilfen können auch öffentliche Unternehmen diese beantragen.

Die vorgenannten Corona-Hilfen des Bundes richten sich somit an Unternehmen, die von den temporären Schließungen erfasst sind. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die aufgrund der Beschlüsse des Bundes und der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten sowie Betriebe, die indirekt stark betroffen sind.

Unternehmen, die nur teilweise den Geschäftsbetrieb einstellen mussten oder über mehrere wirtschaftliche Tätigkeitsfelder innerhalb desselben Unternehmens agieren (sogenannte "Mischbetriebe"), sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls antragsberechtigt.

Organisationsform und Trägerschaft des Unternehmens sind für die Hilfen nicht entscheidend. Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform.

Öffentliche Unternehmen und gemeinnützige Organisationen im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung sind somit antragsberechtigt, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind und zum Stichtag 29. Februar 2020 mindestens einen Beschäftigten hatten. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform - einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts.

Im Rahmen der November- und Dezemberhilfen wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 75% des jeweiligen Vergleichsumsatzes (Vorjahresmonat) gewährt. Dieser wird anteilig für jeden Tag im November bzw. Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten "Lockdown" direkt oder indirekt betroffen war.

Im Leistungszeitraum erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25% des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung.

Der Antrag auf November- bzw. Dezemberhilfe kann jeweils nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 30. April 2021.

Praxishinweis

Benötigen Sie Hilfe bei der Beantragung der Förderhilfen? Wir unterstützen Sie gern!

 

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