article banner
Umsatzsteuer

Besteuerungsverfahren für Gebietskörperschaften erstmals gesetzlich geregelt

Zur Vereinfachung der Umsatzbesteuerung von Bund und Ländern sieht das Jahressteuergesetz 2020 die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten durch deren einzelnen Organisationseinheiten als Regelfall vor.

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020 wird erstmals eine gesetzliche Regelung des Besteuerungsverfahrens für die Umsatzsteuer für Gebietskörperschaften von Bund und Ländern als selbst Steuerpflichtige eingeführt (sogenannte dezentrale Erfassung).

Gebietskörperschaften von Bund und Ländern nehmen wegen der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben eine Sonderrolle ein.

Die Abgabe einer einheitlichen Erklärung für durch das gesamte Handeln ihrer Organe bewirkte steuerbare Umsätze wäre für die Gebietskörperschaften Bund und Länder als „Gesamtunternehmen“ mit erheblichen praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Zur Vereinfachung der Umsatzbesteuerung von Bund und Ländern sieht die Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten durch deren einzelne Organisationseinheiten als Regelfall vor.

Organisationseinheiten sind in den Gebietskörperschaften von Bund und Ländern:

  • die einzelnen Verwaltungen der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
  • die oberste Behörde,
  • die Behörden der nachgeordneten Bereiche beziehungsweise die Bundes- und Landesbeauftragten, die mit eigener Selbstständigkeit außerhalb eines Ressorts ausgestattet sind (zum Beispiel der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) sowie
  • vergleichbare Einrichtungen des Bundes oder der Länder.

Die oberste Landesfinanzbehörde (oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde) kann anordnen, dass eine andere Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit der Gebietskörperschaft des Landes übernimmt. Sie kann ebenfalls mit einer obersten Finanzbehörde eines anderen Landes vereinbaren, dass eine andere Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit der Gebietskörperschaft von einem der beteiligten Länder übernimmt.

Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin (oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde) kann mit einer obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dem anderen Land beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.

list item with text on the right

GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare

Jetzt anmelden!