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Steuerlicher Querverbund

Erneute beihilferechtliche Prüfung durch BFH oder EuGH?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 13. März 2019 um Klärung gebeten, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt. Insbesondere stand der steuerliche Querverbund zwischen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben auf dem Prüfstand. Die Prüfung durch den EuGH hatte sich jedoch erledigt, nachdem die Klägerin des Rechtsstreits die Revision vor dem BFH zurückgenommen und das beklagte Finanzamt dem zugestimmt hatte. Der Vorlagebeschluss an den EuGH wurde durch die Rücknahme gegenstandslos.

Dass hiermit die aufgeworfene Problematik nicht geklärt war und früher oder später wieder aufflammen würde, wurde allgemein erwartet. Nun liegt dem BFH erneut ein Revisionsverfahren in vergleichbarer Frage vor. In dem vom Sächsischen Finanzgericht (FG) entschiedenen Fall ging es um einen steuerlichen Querverbund zwischen Stadtwerken und Bäderbetrieben ohne enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung (Urteil vom 7. Juli 2020, Aktenzeichen 8 K 1455/16). Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass es um das Streitjahr 2006 geht, also vor gesetzlicher Festschreibung der derzeitigen Regelungen zum steuerlichen Querverbund. Das FG kommt in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass die Verluste des Bades mit dem Ergebnis der Stadtwerke verrechnet werden können. Dies wird damit begründet, dass die Regelung des § 8 Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes, die die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Betrieb des Bades ausschließt, nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzgebers auch rückwirkend eingeführt wurde – die Regelung zur Spartenrechnung aber wohl nicht. Insoweit liegt wohl ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vor.

Auf diesen Grundsätzen basierend entschied das Sächsische FG ausdrücklich gegen das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juni 2016, das letztlich zu dem Vorlagebeschluss des BFH führte.

Praxishinweis

Offen ist nun das weitere Verfahren. Es ist möglich, dass die Frage der beihilferechtlichen Beurteilung des kommunalen Querverbunds kurzfristig wieder vor dem EuGH landet. Die Folgen für die kommunalen Strukturen wären kaum absehbar, denn insoweit gilt insbesondere kein Bestandsschutz. Dies verdeutlicht, dass vor allem aktuelle Strukturänderungen mit äußerster Vorsicht zu behandeln sind. In diesen Fällen müssen bestehende Risiken sorgfältig analysiert werden. Sollten Sie von dieser Thematik betroffen sein, unterstützen wir Sie gerne.

 

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