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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 wurde eine wesentliche Veränderung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugern nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) festgeschrieben. Nach dieser Vorschrift konnten Land- und Forstwirte unter bestimmten Voraussetzungen zu einer sogenannten Pauschalversteuerung optieren. Diese Regelung stand seit längerem im Fokus der Europäischen Union, die eine Vereinbarkeit der Regelung mit den Vorgaben des Unionsrechts anzweifelte und eine entsprechende Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einreichte. Um diese Zweifel auszuräumen und das Klageverfahren möglichst einvernehmlich zu beenden, ist das nationale Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst worden.
Künftig wird die Regelung des § 24 UStG nur noch für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe anwendbar sein. Für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden, kann die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur noch angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz des vorigen Jahres nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat (berechnet nach den Vorgaben des § 19 Absatz 3 UStG).
Praxishinweis
Damit werden sich zahlreiche land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab 2022 auf die Regelbesteuerung einstellen müssen. Insoweit ist zu überlegen, größere Investitionen wegen des unter Anwendung des § 24 UStG nicht möglichen Vorsteuerabzugs auf 2022 zu verschieben, um in den Folgejahren eine dann notwendige Vorsteuerkorrektur zu vermeiden.
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