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Land- und Forstwirte

Neuerungen bei der Besteuerung nach Durchschnittssätzen

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 wurde eine wesentliche Veränderung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugern nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) festgeschrieben. Nach dieser Vorschrift konnten Land- und Forstwirte unter bestimmten Voraussetzungen zu einer sogenannten Pauschalversteuerung optieren. Diese Regelung stand seit längerem im Fokus der Europäischen Union, die eine Vereinbarkeit der Regelung mit den Vorgaben des Unionsrechts anzweifelte und eine entsprechende Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einreichte. Um diese Zweifel auszuräumen und das Klageverfahren möglichst einvernehmlich zu beenden, ist das nationale Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst worden.

Künftig wird die Regelung des § 24 UStG nur noch für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe anwendbar sein. Für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden, kann die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur noch angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz des vorigen Jahres nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat (berechnet nach den Vorgaben des § 19 Absatz 3 UStG).

Praxishinweis

Damit werden sich zahlreiche land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab 2022 auf die Regelbesteuerung einstellen müssen. Insoweit ist zu überlegen, größere Investitionen wegen des unter Anwendung des § 24 UStG nicht möglichen Vorsteuerabzugs auf 2022 zu verschieben, um in den Folgejahren eine dann notwendige Vorsteuerkorrektur zu vermeiden.

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