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Corona Überbrückungshilfe III

Öffentliche Unternehmen nicht antragsberechtigt

Sie profitieren bislang lediglich von den November-/Dezemberhilfen, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe vom Bund bereitgestellt worden sind.  Für die Überbrückungshilfen III sind sie nicht antragsberechtigt.

Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft und Wirtschaft weiterhin vor immense Herausforderungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben deshalb die Überbrückungshilfen erneut verlängert und deutlich vereinfacht. Wesentliche Änderungen bei der Corona-Überbrückungshilfe III ergeben sich insbesondere beim Förderhöhebetrag für die Monate November 2020 bis Juni 2021 sowie in der Erweiterung der erstattungsfähigen Fixkosten. Allerdings bleiben öffentliche Unternehmen weiterhin von der Antragsberechtigung ausgeschlossen. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Mehr zu den Überbrückungshilfen III finden Sie hier.

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