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Steuerlicher Querverbund

Erstmalige Anwendbarkeit der Spartenrechnung

Die ab 2009 wirksam eingeführte Spartenrechnung war ein Baustein der gesetzlichen Festschreibung des steuerlichen Querverbundes. Die Spartenrechnung kommt bei Eigengesellschaften zur Anwendung, die dauerdefizitäre oder hoheitliche Tätigkeiten übernehmen. Rechtsfolge ist dann, dass einzelne Tätigkeiten der Gesellschaft nach bestimmten Maßgaben jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen sind und keine Verrechnung von positiven und negativen Betriebsergebnissen zwischen den jeweiligen Sparten erfolgen darf.

Strittig war nun die erstmalige Anwendung dieser Regelung. Diese ist eigentlich eindeutig und bestimmt eine erstmalige Anwendung ab dem Jahr 2009. Voraussetzung ist jedoch, dass dauerdefizitäre oder hoheitliche Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG) betrieben werden und § 8 Absatz 7 KStG ausdrücklich bestimmt, dass diese Regelung zwar grundsätzlich ab 2009 zur Anwendung kommt. Wenn jedoch bis 2008 in solchen Fällen bei der Einkommensermittlung nach anderen Grundsätzen als nach § 8 Absatz 7 KStG n.F. verfahren worden ist, galt für die Erstanwendung eine Übergangsregelung bis zum Jahr 2011.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt mit seiner Entscheidung vom 15. Juli 2020 (Aktenzeichen I R 55/17) klar, dass diese Übergangsregelung zu § 8 Absatz 7 KStG auch auf die erstmalige Anwendung der Spartenrechnung durchschlägt. Auch wenn diese Rechtsprechung nur die Erstanwendung dieser Regelung und damit zurückliegende Jahre betrifft, so kann dies im Einzelfall in Betriebsprüfungsfällen sehr hilfreich sein.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Streitfall die Sache an das Finanzgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen wurde. Insoweit gibt der BFH dem Finanzgericht ausdrücklich den Hinweis, dass die beihilferechtliche Problematik der Regelungen zum steuerlichen Querverbund zu prüfen ist. Dies zeigt erneut, dass der steuerliche Querverbund insgesamt weiterhin unter dem Damoklesschwert des Beihilferechts steht.

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