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Mitteilungspflichten von jPöR

Neues BMF-Schreiben zur Mitteilungsverordnung

Am 21. Januar 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein neues Schreiben zur Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (sogenannte Mitteilungsverordnung, im Weiteren „MV“) veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das ursprüngliche Schreiben aus dem Jahr 2002 und regelt Anwendungsfragen für den Zeitraum vom 21. Januar 2021 bis 31. Dezember 2024.

Die Mitteilungsverordnung, die ihre rechtliche Grundlage in § 93a der Abgabenordnung (AO) hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden (sogenannte Kontrollmitteilungen). Konkret bedeutet dies, dass die nach der Verordnung Mitteilungspflichtigen bestimmte geleistete Zahlungen an die Finanzbehörde zu melden haben. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Leistungsempfänger diese Zahlungen steuerlich korrekt deklariert (vollständige und ordnungsgemäße steuerliche Erfassung von Einnahmen).

Sie enthält Regelungen für mitteilungspflichtige Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang an die Finanzverwaltung zu melden ist. Eine gesonderte Aufforderung der Mitteilungsverpflichteten durch die Finanzverwaltung erfolgt nicht. Damit geht sie über die allgemeingültige Regelung des § 93 der AO hinaus, wonach Mitteilungen an die Finanzbehörde im konkreten Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.

In seinem neu veröffentlichten Schreiben geht das BMF – wie auch im Bezugsschreiben aus dem Jahr 2002 – insbesondere auf folgende Themenkomplexe ein und definiert diese näher:

• Mitteilungsverpflichtete im Sinne des § 1 MV
• Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
• Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
• Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
• Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV

Neu aufgenommen wurde in dem vorgenannten Schreiben das Verfahren und der Umfang zu elektronischen Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder, die aufgrund der fortdauernden Corona-Pandemie geleistet werden. § 13 der Mitteilungsverordnung regelt für diesen Sonderfall von Zahlungen den Umfang der Meldepflichten.

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