-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Beratung und Services für die öffentliche Hand und Non-Profit-Organisationen
-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Legal
Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
-
Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
-
International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
-
Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Der Beitrag wurde verfasst von Dr. Bettina Tugendreich, Partnerin, Rechtsanwältin der Raue Partnerschaft von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen mbB
Auch bei Beschaffungen, gestützt auf den vergaberechtlichen Ausnahmetatbestand der äußersten Dringlichkeit (vgl. § 14 Absatz. 4 Nummer 3 Vergabeverordnung), hat ein Auftraggeber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel mehrere Angebote einzuholen. Ein völliger Verzicht auf Wettbewerb kommt nur ultima ratio in Betracht.
Sachverhalt
Gegenstand des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens ist ein Auftrag zur Durchführung von anlasslosen Corona-Tests in Alten- und Pflegeheimen. Ein solcher Vertrag wurde mit der Beigeladenen abgeschlossen, und zwar nachdem über den Vertragsschluss circa einen Monat verhandelt worden war. Der Auftraggeber hat den Auftrag ohne Ausschreibung im Wege der Direktvergabe ohne Verhandlungen mit weiteren Wettbewerbern an die Beigeladene vergeben. Der Auftraggeber berief sich auf den Ausnahmetatbestand des § 14 Absatz 4 Nummer 3 Vergabeverordnung (VgV). Danach können Leistungen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren vorgesehen sind. Der Auftraggeber hatte sich im Hinblick auf die Direktvergabe ausdrücklich auf das Rundschreiben des Bundeswirtschaftsministeriums vom 19. März 2020 zum Umgang mit den vergaberechtlichen Mechanismen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie berufen, in dem es auszugsweise heißt:
„In dieser Situation sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV für den Einkauf von Leistungen über Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gegeben, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie […] dienen.“
Auch in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 1. April 2020 zur Nutzung des Rahmens in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation (2020/C1081/01) wird die Möglichkeit einer solchen Vergabe wegen äußerster Dringlichkeit ebenfalls für Beschaffungen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie befürwortet.
Die Antragstellerin erfuhr von der Auftragsvergabe aus der Tagespresse. Sie hatte sich zuvor ebenfalls an den Auftraggeber gewandt und ihre grundsätzliche Bereitschaft angezeigt, entsprechende Tests anbieten zu können. Mit einem Nachprüfungsantrag wandte sich die Antragstellerin an die Vergabekammer: Der zwischen dem Auftraggeber und der Beigeladenen abgeschlossene Vertrag sei unter Verstoß gegen das Vergaberecht abgeschlossen worden und deshalb unwirksam.
Entscheidung
Das zuständige Oberlandesgericht Rostock teilt diese Einschätzung. Der mit der Beigeladenen abgeschlossene Vertrag ist unter Verstoß gegen die Vorgaben des Vergaberechts abgeschlossen worden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock sei zwar der Tatbestand des § 14 Absatz 4 Nummer 3 VgV erfüllt und es lägen äußerst dringliche, zwingende Gründe vor. Daraus folge aber nicht, dass der Auftraggeber die Beigeladene im Wege einer Direktvergabe beauftragen durfte, ohne an andere potenzielle Anbieter heranzutreten. Der Auftraggeber hätte vielmehr im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung zumindest Wettbewerb „light“ ermöglichen und hierzu – wenigstens – ein Angebot der Antragstellerin einholen müssen.
Das hier erfolgte gänzliche Absehen vom Wettbewerbsprinzip gemäß § 97 Absatz 1 Satz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) war nach Einschätzung des OLG Rostock ermessensfehlerhaft. Der vergaberechtliche Ausnahmetatbestand des § 14 Absatz 4 Nummer 3 VgV der äußersten Dringlichkeit eröffnet auf der Rechtsfolgenseite zwar die Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Die Einschränkung des Wettbewerbs muss aber verhältnismäßig, insbesondere erforderlich seien. Grundsätzlich sei deshalb auch im Rahmen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 14 Absatz 4 Nummer 3 VgV so viel Wettbewerb wie möglich zu eröffnen. In der Regel müssten daher mehrere Angebote eingeholt werden und der Auftraggeber dürfe sich nicht auf Direktansprachen nur eines Anbieters beschränken. Ein solcher vollständiger Verzicht auf Wettbewerb kommt nur als ultima ratio in Betracht. Ein solcher Extremfall lag nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Rostock nicht vor, da jedenfalls andere Angebote innerhalb weniger Tage hätten eingeholt werden können und im Vergleich hierzu auch die Verhandlungen mit der Beigeladenen circa einen Monat in Anspruch genommen haben.
Interessant an der Entscheidung ist zudem, dass das OLG Rostock das Argument des Auftraggebers, aufgrund der vielfältigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie könnte der Auftraggeber den zusätzlichen Aufwand für die Einholung weiterer Angebote nicht bewältigen, als nicht gerechtfertigt ansieht. Dieses Argument begegne bereits im Ansatz rechtlichen Bedenken, da die Wahrung vergaberechtlicher Vorgaben nicht von der jeweiligen Personalausstattung der Vergabestelle abhängig gemacht werden dürfe. Personalmangel ist also vergaberechtlich kein Argument, um auf die Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens zu verzichten.
GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare