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Kommunen

Steuerlicher Querverbund bei geschlossenem Schwimmbad?

Die Tätigkeiten kommunaler Bädergesellschaften können mit denen kommunaler Versorgungsbetriebe grundsätzlich im Rahmen der Spartenrechnung zusammengefasst werden. Dafür ist eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung erforderlich. Diese Verflechtung muss „von einigem Gewicht“ sein. Sie kann dadurch entfallen, dass ein Bad aus Sicht des Bäderbetriebs an Bedeutung verliert, zum Beispiel weil es für den Publikumsverkehr geschlossen und nur noch als Reservebad im „Stand-by-Betrieb“ vorgehalten wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Dezember 2020 klargestellt.

Im Urteilsfall bestand schon seit längerem ein steuerlicher Querverbund zwischen Bädern und einem Versorgungsbereich. Die enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung mit einem Bad – anfangs über ein Blockheizkraftwerk, später über Heizkessel – war über verbindliche Zusagen seitens der Finanzverwaltung abgesichert. Im Jahr 2011 wurden die bestehenden Bäder geschlossen – auch das Bad, das ursprünglich die Basis für die notwendige Verflechtung bildete. Später wurde ein neues, zentrales Bad eröffnet, das dann mittels des Biogas-Blockheizkraftwerks die Voraussetzungen für den steuerlichen Querverbund bildete. Strittig war nun die Zeit, in der die Alt-Bäder für den Publikumsverkehr bereits geschlossen waren und nur noch als Reservebäder in Betriebsbereitschaft gehalten wurden.

Das Finanzamt lehnte hierfür das Vorliegen eines steuerlichen Querverbunds ab, da die erforderliche Verflechtung aus Sicht des Bäderbetriebes nicht mehr bestand. Insoweit habe auch die ursprüngliche verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung keine Bindungswirkung mehr, da sich der zugrundeliegende Sachverhalt durch Wegfall wesentlich geändert habe.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung zur Herstellung eines steuerlichen Querverbundes eine fragile Situation ist. Insoweit müssen bei Veränderungen jeder Art alle Rahmenbedingungen daraufhin untersucht werden, ob diese möglicherweise den Querverbund in Frage stellen. Auch entfällt die Bindungswirkung von verbindlichen Zusagen der Finanzverwaltung, wenn der Sachverhalt eine wesentliche Änderung erfährt.

Praxishinweis

In der Praxis ist daher eine enge steuerliche Begleitung solcher Sachverhalte erforderlich. Sprechen Sie uns gerne an, falls in solchen Fällen Änderungen geplant sind. Wir beraten Sie gerne!

 

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