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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Eine Kommune begründet mit dem Betrieb mehrerer Photovoltaikanlagen, die sich auf diversen kommunalen Gebäuden im gesamten Gemeindegebiet befinden, nur einen Betrieb gewerblicher Art (BgA). Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21. April 2021 entschieden. Die Finanzbehörde hatte im zugrundliegenden Streitfall die Ansicht vertreten, dass jede Photovoltaikanlage als eigenständiger BgA zu betrachten sei.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die von der Kommune betriebenen Photovoltaikanlagen als eine einheitliche Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) anzusehen sind, da sie eine funktionelle Einheit im Sinne ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bilden. Die Qualifikation der Photovoltaikanlagen als funktionelle Einheit sei bereits deshalb geboten, weil die Photovoltaikanlagen unter einer einheitlichen Leitung innerhalb der Kommune stünden.
Ein ergänzendes Indiz für das Bestehen einer funktionellen Einheit sah das Gericht darin, dass die Photovoltaikanlagen in den Jahresberichten der Kommune ebenfalls als eigenständiger Geschäftskreis geführt würden.
Der Begriff der funktionellen Einheit setze nach allgemein anerkanntem Verständnis nicht voraus, dass die vorhandenen Betriebsvorrichtungen zusätzlich in räumlicher beziehungsweise technischer Hinsicht eine Einheit bilden. Dies entspricht auch der allgemeinen Verkehrsauffassung. Die Annahme, dass es sich bei den sechs Photovoltaikanlagen um eigenständige BgA - also im Wortsinne um eigenständige „Betriebe“ - handelt, erscheine angesichts der Gleichartigkeit der wirtschaftlichen Betätigung und ihrer organisatorischen Zusammenfassung im vorliegenden Fall gekünstelt. Praktische betriebliche Gründe, die eine solche (steuerliche) Aufspaltung einer einheitlichen wirtschaftlichen Betätigung erfordern könnten, seien im Streitfall nicht ersichtlich.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen. Wir werden Sie über den weiteren Fortgang des Verfahrens informieren.
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