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Ertragsteuern

Zinsen auf Steuernachforderungen und -erstattungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 16. März 2021 sein Schreiben zur Regelung von Zinszahlungen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen vom 5. Oktober 2000 neu gefasst. Mit dem aktuellen Schreiben legt das BMF fest, dass Zinsen auf Steuernachforderungen gemäß § 233a der Abgabenordnung mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermildernd geltend gemacht werden können. Zinsen auf Steuererstattungen hingegen führen weiterhin zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder Einkünften anderer Art und sind somit steuerpflichtig.

Das BMF ist sich der unterschiedlichen Behandlung von Zinsen bewusst, stellt aber klar, dass es sich hierbei um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung handelt. Diese knüpft an die Regelung an, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen hingegen aber steuerpflichtig sind.

Praxishinweis

Zur Vermeidung unbilliger Härten sind auf Antrag Erstattungszinsen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, solange ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf demselben Ereignis beruhen. Der entsprechende Antrag ist beim für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt einzureichen.

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