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Gemeinnützigkeitsrecht

Zeitnahe Mittelverwendung bei kleinen Einrichtungen

Die zeitnahe Mittelverwendung gilt nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. § 55 Absatz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung (AO) wurde dazu durch das Jahressteuergesetz (JStG) entsprechend ergänzt. Nach dieser Regelung müssen steuerbegünstigte Körperschaften alle Mittel grundsätzlich in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Grenze von 45.000 Euro bezieht sich auf die Gesamteinnahmen, das heißt die kumulierten Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die neue Nummer 30 zu § 55 AEAO trifft dazu einige Klarstellungen.

Zuflussprinzip

Grundsätzlich gilt bei der zeitnahen Mittelverwendung gilt das Zuflussprinzip. Es kommt also allein auf den Zeitpunkt an, zu dem die Mittel eingenommen werden. Der AEAO verweist hier auf § 11 Einkommensteuergesetz. Demnach gelten auch regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zufließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als Einnahmen dieses Kalenderjahres. Als „kurze Zeit“ gilt nach Abschnitt H 11 Einkommensteuer-Richtlinien ein Zeitraum von 10 Tagen. In die Obergrenze eingerechnet werden auch solche Einnahmen, die grundsätzlich nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Das gilt insbesondere für Vermögenzuführungen nach § 62 Absatz 3 AO. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören zu den Einnahmen im Sinn des § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO alle Vermögensmehrungen, die der Körperschaft zufließen. Einzurechnen wären demnach auch Sachspenden. Nicht dazu gehören dagegen Aufwandsspenden und Erträge, die durch einen Verzicht auf die Begleichung von Forderungen entstehen, weil hier zwar eine Vermögensmehrung, aber kein Zufluss erfolgt.

Bruttoprinzip

Da es auf den Einnahmenzufluss ankommt, werden die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt. Dazu werden die Einnahmen aller steuerlichen Bereiche zusammengerechnet. Mittel, die nach den Regelungen des § 62 AO nicht zeitnah verwendet werden müssen (Rücklagen) werden ebenfalls eingerechnet. Die Berechnung gilt unabhängig davon, wie die Körperschaft die Zuflüsse ertragsteuerlich behandelt – etwa weil sie bilanziert und deswegen Einnahmen teilweise nicht dem Jahr zuordnet, in dem sie zufließen. Als Einnahmen in diesem Sinn gelten zum Beispiel auch Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts.

Folgen einer zeitweiligen Überschreitung der 45.000-Euro-Grenze

Die neue Regelung des § 55 Absatz 1 Nr. 5 AO ließ bislang die Frage offen, welche Folgen eine Überschreitung der 45.000-Euro-Grenze hat. Also, ob die zeitnahe Mittelverwendung dann für alle Mittel gilt oder nur für die im Jahr der Überschreitung zugeflossenen. Hier trifft die Finanzverwaltung eine Klarstellung zugunsten der gemeinnützigen Einrichtungen: In den Jahren, in denen die Einnahmen unter der 45.000-Euro-Grenze bleiben, ist für sämtliche vorhandene Mittel die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgesetzt. Wird die Grenze in einem Jahr überschritten, gilt die zeitnahe Mittelverwendung nur für die Zuflüsse dieses Jahres. Die in anderen Jahren angesammelten Mittel müssen weiterhin nicht zeitnah verwendet werden.

Ein weiteres Thema ist die Änderung des § 57 AO. Hier sind die neuen Nummern 4 - 11 zu § 57 Absatz 3 AO zu beachten. Das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, ist ein Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung. Körperschaften können damit steuerbegünstigt arbeitsteilig vorgehen, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu verfolgen. Wenn mehrere Körperschaften, die außer dem Unmittelbarkeitsgrundsatz alle Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, ist das Kriterium der Unmittelbarkeit für alle beteiligten Körperschaften erfüllt.

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