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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
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Grant Thornton B2B ESG-Studie
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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021
Die im Sommer 2020 beschlossene Absenkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% (sowie von 7% auf 5% beim ermäßigten Steuersatz) zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurde nicht verlängert und gilt somit nur für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Steuersätze zum 1. Januar 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 4. November 2020 unter anderem zu diesen Themen Stellung genommen:
- Voraus- und Anzahlungsrechnungen
- Besteuerung von Strom-, Gas, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen
- Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen
- Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements
- Leistungen des Gerüstbauerhandwerks
- wiederkehrende Leistungen
Darin werden zudem Einzelfragen zur Leistungserbringung sowie zum Leistungsbezug bei juristischen Personen öffentlichen Rechts (iPöR) beantwortet Einzelheiten finden Sie in dem vorgenannten BMF-Schreiben.
Ausscheiden von Großbritannien aus der EU
Mit Wirkung zum 31. Januar 2020 ist Großbritannien aus der EU ausgetreten. Dank einer großzügigen Übergangsfrist gilt Großbritannien noch bis Ende dieses Jahres weiterhin – auch für steuerliche Zwecke – als Gemeinschaftsgebiet. Ab 1. Januar 2021 ist Großbritannien aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht als Drittland zu bewerten. Dies hat auch Folgen für jPöR, die oftmals Waren oder Dienstleistungen von dort beziehen. Somit gilt ab Januar 2021 Folgendes:
Kauft die jPöR bei einem in Großbritannien ansässigen Unternehmer Waren ein, so können diese nicht weiter als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt werden. Folglich kommt es hier nicht zu einer Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf die jPöR. Vielmehr wird die Ware beim Grenzübertritt mit Einfuhrumsatzsteuer belegt, die – je nach Vertragsgestaltung – vom Vertragspartner, also vom Lieferanten oder von der jPöR, zu tragen ist.
Liefert die jPöR selbst Waren an einen in Großbritannien ansässigen Unternehmer, so kann diese Lieferung nicht weiter umsatzsteuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung erfolgen. Möglicherweise ist hier die Umsatzsteuerbefreiung für eine sogenannte Ausfuhrlieferung möglich. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Derartige Lieferungen sind ab Januar 2021 nicht in die „Zusammenfassende Meldung“ der jPöR aufzunehmen.
Beim Einkauf von Dienstleistungen bleibt es bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Umsatzsteuergesetz, da diese Vorschrift auch für im Drittland ansässige Unternehmen gilt.
Praxishinweis
Sollten Sie weitergehende Fragen zu den beiden vorgenannten Themen haben, sprechen Sie uns gerne an.
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