article banner
Öffentlich-rechtliche Körperschaften

Aktuelles Urteil zu Finanzierungsstrukturen

Interne Vereinbarungen zwischen juristischen Personen öffentlichen Rechts (jPöR) und Betrieben gewerblicher Art (BgA) werden im Grundsatz steuerlich anerkannt. Dies gilt auch für Darlehen - vorausgesetzt der BgA verfügt über eine angemessene Eigenkapitalausstattung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. Dezember 2019 insoweit Grenzen in der Rechtsprechung aufgezeigt, wonach bislang interne Miet- oder Pachtverträge zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem BgA über wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA steuerrechtlich unbeachtlich sind. Diese Regelung ist sinngemäß auch auf sogenannte interne Darlehen anzuwenden, sofern die folgende Voraussetzung erfüllt ist: Die Darlehen wurden vereinbart, um die aus Eigenmitteln der Trägerkörperschaft bestrittenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher Betriebsgrundlagen des BgA zu finanzieren.

Im Urteilsfall ging es um eine Abfalldeponie. Diese wurde zunächst für die als hoheitliche Tätigkeit einzustufende Hausmüllentsorgung genutzt. Aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen erfolgte nun eine Nutzung zur Einlagerung gewerblicher Abfälle. Daher wurde die Deponie auf einen BgA übertragen. Dies wollte die Kommune zum überwiegenden Teil auf der Grundlage eines sogenannten internen und verzinslichen Darlehens als entgeltliche Vermögensübertragung eingestuft wissen.

Der BFH lehnte diese Sichtweise aber ab. Die Deponie sei seit der Nutzung für die Einlagerung gewerblicher Abfälle notwendiges Betriebsvermögen des BgA und insoweit käme keine „Übertragung“ gegen Darlehen in Betracht.

Praxishinweis

Diese Rechtsprechung ändert nichts daran, dass bei tatsächlich fremdfinanzierten Wirtschaftsgütern des BgA die anteilige Fremdfinanzierung und die entsprechenden Zinsaufwendungen dem BgA zuzuordnen sind. Insoweit bleibt es bei dem Grundsatz, dass interne Darlehen zwischen Trägerkörperschaften und ihren BgA steuerlich anerkannt werden. Das vorliegende Urteil des BFH schränkt dies nur ein, wenn die internen Darlehen „Gegenleistungen“ für die Einlage wesentlicher Betriebsgrundlagen in den BgA sind.

 

list item with text on the right

GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare

Jetzt anmelden!