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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Der 5. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 6. Juli 2020 (Aktenzeichen V R 6/18) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Darin geht es insbesondere um die Frage, ob der Begriff eines Brennholzes in Artikel 122 der Richtlinie 2006/112/EG Mehrwertsteuersystemrichtlinie dahin auszulegen sei, dass er jegliches Holz umfasse, das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist. Die Beantwortung dieser Frage ist insbesondere für land- und forstwirtschaftliche Betriebe der öffentlichen Hand relevant.
Dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH (in einem Revisionsverfahren zur Entscheidung des Finanzgerichts München vom 19. Dezember 2017, Aktenzeichen 2 K 668/16) liegt insbesondere die Frage zugrunde, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei der Lieferung von sogenannten Holzhackschnitzeln anzuwenden sei. Denn nach europäischem Recht können die Mitgliedsstaaten auf Lieferungen von Brennholz einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden.
Der deutsche Gesetzgeber hat in § 12 Absatz 2 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Nummer 48 der Anlage 2 zum UStG vorgesehen, dass die Steuer sich unter anderem bei Lieferungen bestimmter Formen von Holz auf 7% der Bemessungsgrundlage ermäßigt. Dies gilt nur für Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen sowie für Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch wenn dieser zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst ist. Der Wortlaut der Regelung erfasst folglich nicht Holzhackschnitzel, die nicht aus Holzabfällen bestehen.
Ob diese restriktive nationale Regelung mit der europäischen Vorgabe vereinbar ist, müssen die europäischen Richter nun klären. Wir werden Sie fortlaufend über das weitere Verfahren informieren.
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