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Umsatzsteuervoranmeldungen

Keine Erstellung durch selbstständige Buchhalter

Aktuell: Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 30. Oktober 2019 erneut entschieden, dass selbstständige Buchhalter nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen befugt sind (zuletzt Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Juni 2017, Aktenzeichen II R 22/15, DStRE 2017, 1208), insbesondere verstoßen die Verbotsnormen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) weder gegen das Recht der EU noch gegen deutsches Verfassungsrecht.

Das FG stellt dabei klar, dass die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen den steuerberatenden Berufen vorbehalten ist, weil

  • sie eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts erfordern und sie sich insbesondere nicht lediglich als ein mechanisches Rechenwerk automatisch aus den bereits gebuchten Geschäftsvorfällen ergeben. Es gilt dabei nichts anderes als für das Fertigen der Umsatzsteuerjahreserklärungen.
  • Sie gerade nicht mit dem schlichten Kontieren von Belegen oder der laufenden Lohnsteuerbuchführung vergleichbar ist, sondern ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden erfordert, das auch die kritische Überprüfung und eine gesetzeskonforme Auswertung der durch Buchführungshelfer gelieferten Zahlen einschließt.

Das bedeutet: Seien Sie achtsam, wer für Sie die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt. Sollte es eine nicht nach § 5 StBerG berechtigte Person für Sie erledigen, gilt die Umsatzsteuervoranmeldung als nicht abgegeben!

Unter dem Aktenzeichen VII B 37/20 wurde beim Bundesfinanzhof gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.