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EU-Beihilferecht

Ausgleich von Corona-bedingten Schäden für Messen und Kongresse

Aktuell

  • Die Messe- und Kongressbranche ist von den Corona-Eindämmungsmaßnahmen der Bundesländer besonders betroffen, da Veranstaltungen entweder abgesagt oder auf unbestimmte Zeit verschoben werden mussten. Da Messekalender in der Regel auch einem festen – zum Teil mehrjährigen – Turnus folgen, kommt es in der Branche zu keinem sogenannten „Catch-up-Effekt“.
  • Die EU-Kommission hat am 22. Januar 2021 vor diesem Hintergrund eine Beihilferegelung des Bundes in Höhe von 642 Millionen Euro genehmigt, mit der die Schäden für private und öffentliche Unternehmen der Messe- und Kongressbranche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie kompensiert werden können (SA.59173).

Das bedeutet

  • Durch die Beihilferegelung können bis zu 100% des entgangenen Gewinns in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 ausgeglichen werden, wenn der erlittene Gewinnausfall nachweislich unmittelbar entweder aus einem behördlichen Verbot aller Veranstaltungen oder zumindest aller Großveranstaltungen resultiert.
  • Der beihilfefähige Schaden wird grundsätzlich im Wege einer rückwirkenden Betrachtung ermittelt. Dieser entspricht hierbei der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Betriebsgewinn im Referenzzeitraum in den Jahren 2018 und 2019 und dem tatsächlichen Ergebnis im gleichen Zeitraum im Jahr 2020. Vermiedene oder ersparte Aufwendungen sind hierbei abzuziehen, um eine Überkompensation zu vermeiden.

Jetzt handeln

  • Der geschaffene Rahmen ermöglicht die Unterstützung der Messe- und Kongressinfrastruktur auf Ebene der Bundesländer oder Kommunen.
  • Die Rahmenregelung gilt bis zum 30 Juni 2021, Anträge sind bis zum 31. Mai 2021 möglich.
  • Wir unterstützen Sie bei der Berechnung und gutachterlichen Dokumentation entgangener Gewinne sowie der Beantragung der Beihilfen.
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