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Lohnsteuer aktuell

Neues BMF-Schreiben zum „Corona-Bonus“

Hintergrund: Am 26. Oktober 2020 hat die Finanzverwaltung die Neufassung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer erlassen. Das Schreiben nimmt vor allem zu Zweifelsfragen zum „Corona-Bonus“ im Sinne des § 3 Nummer 11a EStG Stellung. Zu der bisherigen Fassung des BMF-Schreibens vom April 2020 ergeben sich drei Ergänzungen.

Die Änderungen im Überblick:

  1. Steuerfreier Corona Bonus als Spezialregelung zur Notunterstützung

Die Finanzverwaltung hat mit dem neuen BMF-Schreiben den Vorrang der Regelung des § 3 Nummer 11a EStG („Corona-Bonus“) gegenüber steuerfreien Zuwendungen nach  § 3 Nummer 11 EStG (steuerfreie Unterstützung aufgrund einer Notlage) klargestellt.
Zur Unterscheidung:

  • 3 Nummer 11a EStG regelt die zeitlich begrenzte Steuerfreiheit von Zuschüssen und Sachbezügen für Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro auf Grund der Corona-Krise. Voraussetzung bleibt wie bisher, dass die Zahlung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden muss.
  • 3 Nummer 11 EStG umfasst nach Auffassung der Finanzverwaltung in R 3.11 der Lohnsteuerrichtlinien auch die steuerfreie Unterstützung von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft. Bekanntester Anwendungsfall ist die Unterstützung durch private Arbeitgeber an einzelne Arbeitnehmer in Höhe von 600 Euro je Kalenderjahr, zum Beispiel in Krankheits- und Unglücksfällen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützungen

  • aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden. Das gilt nicht nur für bürgerlich-rechtlich selbstständige Unterstützungskassen, sondern auch für steuerlich selbstständige Unterstützungskassen ohne bürgerlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit, auf deren Verwaltung der Arbeitgeber keinen maßgebenden Einfluss hat;
  • aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren;
  • vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben.
  1. Weitere Steuerbegünstigungen bleiben auch bei Zahlung des „Corona-Bonus“ erhalten

Zusätzlich stellt die Finanzverwaltung klar, dass andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalisierungsmöglichkeiten (§ 3 Nummer 34 a, § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) neben § 3 Nummer 11a EStG weiterhin in Anspruch genommen werden können.

  1. Achtung: Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld kann nicht als "Corona-Bonus" gewährt werden

Schließlich regelt das BMF-Schreiben, dass vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, die über die gesetzlichen Höchstbeträge hinaus gezahlt werden, nicht im Sinne des § 3 Nummer 11a EStG als „Corona-Bonus“ steuerfrei gestellt werden darf. Dies betrifft vor allem Arbeitnehmer, deren Bruttolohn die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung übersteigt und die von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss erhalten, der die Folgen der Kappung des Kurzarbeitergeldes abmildern soll.

 

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