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Audit & Assurance

Ihr EEG-Begrenzungsantrag in schwierigen Zeiten

Stefan Sinne Stefan Sinne

Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung des EEG in Anspruch nehmen wollen, müssen bis spätestens zum 30. Juni eines Jahres oder, wenn es sich um ein neugegründetes Unternehmen handelt, bis spätestens zum 30. September einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen. Bei diesen Fristen handelt es sich jeweils um materielle Ausschlussfristen, das bedeutet: Diese sind zwingend einzuhalten, eine Verlängerung ist nicht möglich. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist für das nächste Jahr die Begrenzung der EEG-Umlage zwingend zu versagen – und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die Frist versäumt wurde.

Angesichts der Corona-Pandemie dürfte die Fristwahrung für viele Unternehmen zum Problem werden. Aufgrund einschneidender Maßnahmen des Bundes und der Länder kommt das öffentliche Leben auch in Deutschland immer mehr zum Erliegen. Das Einhalten der Antragsfrist könnte in einem solchen Fall so gut wie unmöglich werden. Denn zusammen mit dem Begrenzungsantrag muss die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers und der Nachweis des Betriebs eines Energiemanagementsystems vorgelegt werden. Doch wie sollen diese Erfordernisse - auch unter Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt - erfüllt werden, wenn Mitarbeiter und Wirtschaftsprüfer nicht mehr zuverlässig verfügbar sind?

BAFA: Corona-Pandemie ist höhere Gewalt

Glücklicherweise zeigt sich das BAFA jetzt nachsichtig. In einem Hinweis vom 20. März 2020 stellt die Behörde klar, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie die Einhaltung der materiellen Ausschlussfrist (30. Juni 2020) unmöglich machen können. Wenn eine vollständige Antragstellung, insbesondere die Einreichung der fristrelevanten Unterlagen „Wirtschaftsprüfervermerk“ und „Zertifizierungsbescheinigung“, wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht ordnungsgemäß bis zum 30. Juni 2020 erfolgen kann, wird das BAFA dies als „höhere Gewalt“ werten und Nachsicht gewähren.

Achten Sie auf die Beweislage

Die betroffenen Unternehmen sind allerdings verpflichtet, die ordnungsgemäße Antragstellung unverzüglich nachzuholen und bei Antragstellung dem BAFA die Umstände mitzuteilen, warum die Auswirkungen der Corona-Pandemie eine fristgerechte Antragstellung nicht ermöglichten.

Sprechen Sie uns an! Wir stehen Ihnen für Fragen der Auswirkungen der Corona-Krise auf den EEG-Antrag gerne zur Verfügung.

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