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Steuerliche Hilfsangebote für Unternehmen

Paul Forst

Steuerliche Handlungsfelder

Die Corona-Pandemie hat massive Auswirkungen auf die Wirtschaft. In einigen Branchen nehmen die Auswirkungen existenzbedrohende Auswirkungen an. Insbesondere auf die Belastung der Liquiditätssituation kann mit steuerlichen Instrumenten reagiert werden. Zu nennen sind

  • Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen bis zur Rückzahlung bereits geleisteter Vorauszahlungen
  • Erstattung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer 2020 bei Dauerfristverlängerung
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Weitere Informationen zu steuerlichen Maßnahmen

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Kurzfristig können positive Effekte auf die Liquiditätslage erreicht werden durch eine Anpassung von Steuervorauszahlungen. Dies ist ein bekanntes und bewährtes Instrumentarium und kann daher schnell eingesetzt werden. Erfasst werden Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Vorteilhaft ist, dass der Liquiditätseffekt – im Gegensatz zu Überbrückungskrediten endgültiger Natur ist, falls sich die Ertragslage in der prognostizierten Höhe tatsächlich einstellt. Wird für 2020 ein Verlust prognostiziert, so mindert dieser über den Verlustrücktrag ggf. bereits geleistete Vorauszahlungen für 2019.

Erforderlich für eine Anpassung ist ein Herabsetzungsantrag, der an das zuständige Finanzamt zu richten ist. Die aktuell eingetretenen wirtschaftlichen Schäden brauchen nicht detailliert nachgewiesen zu werden. Einige Bundesländer haben vereinfachte Formulare für die Anpassung bereitgestellt. In der gemeinsamen Erklärung des Bundesministers der Finanzen, Olaf Scholz (SPD) und des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier (CDU) vom 13. März 2020 wurde angekündigt, dass „Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden“. Die Vorauszahlungen können bis auf null Euro herabgesetzt und ggf. können bereits geleistete Vorauszahlungen zurückerstattet werden.

Daneben kommt die Stundung anstehender Steuerzahlungen – auch insbesondere der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Frage. Auch dies bedarf eines Antrags an das Finanzamt bzw. bei der Gewerbesteuer, im Regelfall an die Gemeinde. Stundungen erfolgen bei betroffenen Unternehmen aktuell zinslos. Stundungsanträge sind zu begründen, das heißt, es ist darzustellen, dass in der aktuellen Liquiditätslage die Zahlung der Steuern eine erhebliche Härte darstellen würde. Insbesondere ist auf die Corona-Krise als auslösendes Moment und die konkreten Auswirkungen wie beispielsweise Ladenschließungen, Absagen von Veranstaltungen oder Stornierung von Aufträgen hinzuweisen. Die Finanzverwaltung hat auch insoweit teilweise vereinfachte Antragsformulare bereitgestellt und legt bei betroffenen Unternehmen großzügige Maßstäbe an.

Einige Bundesländer erstatten die geleistete Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer 2020 im Falle einer Dauerfristverlängerung, so dass quasi zu einer Stundung dieser bis zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2020 kommt. Auch dies kann mit bestehenden Instrumenten ganz kurzfristig umgesetzt werden.

Für die Umsatzsteuer ist darüber hinaus wichtig, dass bei offenen Forderungen die bereits gegenüber dem Finanzamt erklärte und abgeführte Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum berichtigt werden kann, in dem die Nichtzahlung oder teilweise Nichtzahlung des Kunden feststeht oder sehr wahrscheinlich ist. Falls dann später doch eine Zahlung durch den Kunden erfolgen sollte, muss eine erneute Berichtigung vorgenommen werden.

Die generellen Pflichten zur pünktlichen Abgabe beispielsweise von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen bleiben allerdings unberührt. Sollten betriebliche Abläufe etwa wegen Quarantänemaßnahmen massiv gestört sein, können Anträge auf Fristverlängerung gestellt werden.

Keine Stundungsmöglichkeit besteht nach aktuellem Stand für Abzugsteuern, wie insbesondere die Lohnsteuer. Insoweit ist die weitere Entwicklung abzuwarten.

Praxishinweis

Wir empfehlen betroffenen Unternehmen, frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufzunehmen. So können bei rechtzeitiger Beantragung von Fristverlängerungen und Herabsetzungsanträgen Liquiditätsengpässe infolge fälliger Steuerzahlungen vermieden bzw. verzögert werden. Wir unterstützen Sie gerne und bereiten kurzfristig die notwendigen Anträge vor, um Ihre Interessen durchzusetzen. Sprechen Sie uns jederzeit an.

 

 

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