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Liquidität

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen

Wolfgang Klopsch Wolfgang Klopsch

Am 27. März hat der Bundesrat das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil,- Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" gebilligt. Das Gesetz enthält unter anderem eine Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten bzw. geraten sind.

Aktuell bestehende Insolvenzantragspflicht

Gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung trifft Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn ihr Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung haben nach bisheriger Rechtslage die Verantwortlichen in den Unternehmen für einen Zeitraum von maximal drei Wochen die Möglichkeit, Sanierungschancen zu prüfen.

Kommen die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person ihrer Insolvenzantragspflicht nicht nach, können sie persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt sein und sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.

Gesetzesvorhaben und Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht wird nach dem neuen Gesetz bis zum 30. September 2020 ausgesetzt; eine Verlängerungsmöglichkeit der Aussetzung bis zum 31. März 2021 ist im Rahmen des Verordnungswegs vorgesehen.

Auf diese Weise erhalten die Unternehmen Gelegenheit, den Insolvenzgrund, insbesondere unter Inanspruchnahme der bereitzustellenden staatlichen Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen zu beseitigen. Die beschlossene Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll insoweit das von der Bundesregierung jüngst auf dem Weg gebrachten Corona-Hilfspaket flankieren. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten greift dann nicht, wenn

  • die Insolvenzreife nicht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht oder
  • wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Da allerdings unklar sein kann, ob die Insolvenz auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht oder nicht und sich bei den bestehenden Unsicherheiten auch schwer Prognosen treffen lassen, werden die Antragspflichtigen weitgehend durch die Vermutung entlastet, dass bei bestehender Zahlungsfähigkeit am 31. Dezember 2019 davon auszugehen ist, dass eine spätere Insolvenzreife auf der Corona-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Damit soll gewährleistet werden, dass die derzeitig bestehenden Unsicherheiten und Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises der Kausalität und der Prognostizierbarkeit der weiteren Entwicklungen in keiner Weise zulasten des Antragspflichtigen gehen.

Akuter Handlungsbedarf und Risiken

Durch die gesetzliche Vermutung, dass bei einer bestehenden Zahlungsfähigkeit am 31. Dezember 2019 davon auszugehen ist, dass eine spätere Insolvenzreife auf der Corona-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, werden die betroffenen Unternehmen hinsichtlich ihrer Nachweispflichten zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Vorschrift zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bereits deutlich entlastet. Zwingend nachzuweisen ist hiernach grundsätzlich nur noch, dass das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig war.

Auch wenn die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person auf Basis des neuen Gesetzes umfangreich vor Haftungsansprüchen bei der Inanspruchnahme der Vorschrift zur Aussetzung des Insolvenzverfahrens geschützt werden, können diese nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Weiterhin ist damit zu rechnen, dass die für die Entscheidung zur Gewährung von Hilfskrediten zuständigen Banken als Voraussetzung für eine Kreditgewährung die Vorlage einer belastbaren Unternehmensplanung und auch einen Nachweis der Verursachung der Unternehmenskrise durch die Corona-Pandemie verlangen werden. 

Die Verantwortlichen in betroffenen Unternehmen sollten deshalb keine Zeit verlieren, sich auf die gesetzlichen Neuerungen und notwendigen Nachweispflichten vorzubereiten. Dies betrifft auch Unternehmen, die sich aktuell noch nicht in einer Liquiditätskrise befinden bzw. eine solche noch nicht erwarten.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, unverzüglich folgende Maßnahmen umzusetzen:

-Prüfen Sie die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln umgehend und beantragen Sie diese bei Bedarf zeitnah bei Ihrer Haus- bzw. Konsortialbank: Falls Sie sich bereits in einer Unternehmenskrise befinden bzw. eine solche erkennbar ist, sollte über die Nutzung der von der Bundesregierung beschlossenen Hilfsmittel nachgedacht werden. Falls ein Antrag für Sie in Frage kommt, sollten Sie diesen zeitnah stellen und hierbei keine Zeit verlieren, da mit vielen entsprechenden Anträgen und einer Überlastung der Banken sowie der KfW zu rechnen ist. Unsere erfahrenen Finanzierungsberater aus dem Bereich Debt Advisory unterstützen Sie hierbei gerne.

-Dokumentieren Sie die Entwicklung der Unternehmenszahlen (vor Corona-Einfluss): Jedes Unternehmen sollte belastbare und ausreichend detaillierte Nachweise der Entwicklung der Unternehmenszahlen vor den wesentlichen Corona-Auswirkungen aufbereiten und dokumentieren. Diese dienen im Falle einer Unternehmenskrise als Basis für einen ggf. notwendigen Nachweis, inwieweit diese durch die Corona-Pandemie verursacht ist. Die Einführung der Vermutung, wonach bei bestehender Zahlungsfähigkeit am 31. Dezember 2019 davon auszugehen ist, dass die spätere Insolvenzreife auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist, erfordert als verbleibende Mindestanforderung einen substantiierten Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens am 31. Dezember 2019. In der Umsetzung bedeutet dies unseres Erachtens: Die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person, die sich auf die genannte Vermutung berufen wollen, müssen zumindest in Form einer dokumentierten Liquiditätsberechnung glaubhaft machen, dass das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht bereits zahlungsunfähig war.

-Führen Sie zeitnah die Aufstellung und Validierung einer Sanierungsplanung durch, sofern sich Ihr Unternehmen bereits in einer Krise befindet: Auch wenn aufgrund der vorgesehenen gesetzlichen Vermutung, dass bei einer bestehenden Zahlungsfähigkeit am 31. Dezember 2019 Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen und somit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Vorschrift zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gegeben sind, werden die für die Auszahlung der Hilfskredite zuständigen Hausbanken eine Kreditgewährung von der Vorlage einer belastbaren Sanierungsplanung abhängig machen, anhand der sich die Durchfinanzierung sowie eine positive Fortführungsprognose des von der Krise betroffenen Unternehmens nachweisen lässt.

Es ist zu erwarten, dass für eine Beurteilung der Fragestellung, ob eine begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung besteht, grundsätzlich die fachlichen Beurteilungskriterien aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Insolvenzrecht (Mindestanforderungen des Bundesgerichtshofes BGH) sowie die fachlichen Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur „Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11)“ und zu den „Anforderungen an Sanierungskonzepte“ (IDW S6) zur Anwendung kommen.

Im Rahmen der Hilfskreditantragsprüfung durch die Haus- bzw. Konsortialbanken sowie soweit erforderlich durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) sind zur Beschleunigung der Prozesse im Hinblick auf eine zügige Kreditentscheidung sicherlich deutlich geringere Nachweise als bei einer Überprüfung der Sanierungsfähigkeit auf Basis eines Sanierungsgutachten nach IDW S6 zu beachten.

Gemäß den aktuellen Kredit- und Förderbedingungen der Banken und geplanten Gesetzesänderungen bestehen im Hinblick auf die hier vom Unternehmen vorzuhaltenden Planungsrechnungen in der Regel folgende Anforderungen:

  • Nachweis der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember 2019: Liquiditätsstatus zum 31. Dezember 2019, soweit erforderlich ergänzt um eine wöchentliche Liquiditätsvorausschau für die darauffolgenden 13-Wochen (drei Monate), jeweils unter Einbeziehung der frei verfügbaren Kreditlinien.
  • Ableitung des Finanzierungsbedarfs sowie der Durchfinanzierung des Unternehmens zumindest bis zum 31. Dezember 2020: Auf Basis einer integrierten monatliche Unternehmensplanung bestehend aus Ertrags-, Bilanz- und Liquiditätsplanung einschließlich Investitionsplanung ist der erforderliche Kapital- bzw. Finanzierungsbedarf abzuleiten.
  • Nachweis einer positiven Fortführungsprognose: Dies beinhaltet grundsätzlich den Nachweis des Vorliegens einer positiven Fortbestehensprognose sowie eine darüber hinausgehende Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells des Unternehmens. Hier dürfte aufgrund der durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpässe das Vorliegen einer positiven Fortbestehensprognose für die Beurteilung einer erfolgreichen Sanierung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sein. Hierzu ist auf Basis einer Liquiditätsplanung (Finanzplan), die indirekt aus einer Ertrags- und Bilanzplanung abgeleitet wird, zu beurteilen, ob das Unternehmen nach Umsetzung der Hilfs-, Finanzierungs- und Sanierungsmaßnahmen über eine ausreichende freie Liquidität verfügt. Eine solche Liquiditätsplanung ist nach den aktuellen fachlichen Standards in der Regel für das laufende und folgende Geschäftsjahr des Unternehmens auf monatlicher Basis aufzustellen. Hilfs-, Finanzierungs- und Sanierungsmaßnahmen dürfen hierbei in der Planung nur berücksichtigt werden, wenn deren Umsetzung überwiegend wahrscheinlich und deren Einleitung hinreichend konkret ist.

Bei der Erstellung oder Validierung einer Sanierungsplanung unterstützt Sie gerne unser erfahrenes Team aus dem Bereich Restrukturierung und Sanierung. Zusätzlich bieten wir Ihnen an, zur Vorbereitung und Beschleunigung einer Hilfskreditbeantragung ein Kurzgutachten zur Vorlage bei den Banken zu erstellen, in dem alle notwendigen betriebswirtschaftlichen Informationen für eine Kreditentscheidung zusammengefasst werden. Ein solches Kurzgutachten in Form einer unabhängigen Stellungnahme erleichtert erfahrungsgemäß eine Kreditentscheidung durch die Banken.

-Überprüfen und aktualisieren Sie das vorhandene Planungssystem, sofern sich ihr Unternehmen noch nicht in einer Krise befindet: Die Liquiditätslage sollte zwingend laufend überwacht werden. Unser Team aus dem Bereich Corporate Finance & Advisory Services unterstützt Sie gerne beim Aufbau eines geeigneten Planungssystems.

 

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