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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Am 5. Juni 2020 hat der Bundesrat das 1. Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Neben weiteren steuerlichen Regelungen, zum Beispiel zum Verlustrücktrag, hat die Länderkammer auch die gesetzliche Regelung des sogenannten Corona-Bonus beschlossen. Mit der Einführung des § 3 Nummer 11a EStG besteht nunmehr eine erhöhte Rechtsicherheit. Zudem hat die Finanzverwaltung ihre FAQ „Corona“ vom 5. Mai 2020 überarbeitet. Arbeitgebern und Arbeitnehmern bietet diese in der aktuellen Fassung vom 6. Juni 2020 einen ersten Überblick über die Auffassung der Finanzverwaltung bei Zweifelfragen im Zusammenhang mit der Gewährung des „Corona-Bonus“.
Intensiv setzt sich die Finanzverwaltung mit Fragestellungen auseinander, die das sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis betreffen. Durch den (weiterhin bestehenden) Verweis auf den Nichtanwendungserlass vom 5. Februar 2020 (BStBl. 2020 I S. 222) stellt die Finanzverwaltung klar, dass ihrer Auffassung nach die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (lesen Sie dazu unseren Beitrag vom 26. Februar 2020) auch in Bezug auf den „Corona-Bonus“ keine Anwendung finden soll. Konkret werden von der Finanzverwaltung - vergleichbar der bisherigen Fassung der FAQ Corona vom 5. Mai 2020 - folgende Fallgestaltungen angesprochen:
- Anwendung des § 3 Nummer 11a EStG (Corona-Bonus) anstatt üblicher Sonderzahlungen
- Anwendung des § 3 Nummer 11a EStG (Corona-Bonus) anstatt sonstiger freiwilliger Sonderzahlungen
- Einbeziehung des Corona-Bonus in Abfindungsvereinbarungen
- Zusammenspiel von Kurzarbeitergeld und steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 11 EStG
- Behandlung des Corona-Bonus im Lohnkonto und in der Einkommensteuererklärung
Die Klarstellungen der Finanzverwaltungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Leider beinhalten die FAQs zum Teil jedoch noch recht allgemeine Aussagen. Wünschenswerte Klarstellungen sind in der Neufassung nicht erfolgt. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Verweis auf das Zusätzlichkeitserfordernis ist eine lohnsteuerliche und arbeitsrechtliche Prüfung der bisherigen Ansprüche zwingend erforderlich, um Beanstandungen in zukünftigen Lohnsteuer-Außenprüfungen zu vermeiden.
Neu in der aktuellen Fassung ist der ausdrückliche Hinweis, dass der „Corona-Bonus“ nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Arbeitnehmer haben daher bei der Einkommensteuerveranlagung (anders als beim Kurzarbeitergeld) keine Nachzahlung durch die Berücksichtigung der Zahlung bei der Ermittlung des Steuersatzes zu befürchten.
Praxishinweis
Arbeitgeber sollten daher im Einzelfall prüfen, ob eine steuerfreie Gewährung in Betracht kommt. Zwar stellt die Finanzverwaltung beim Nachweis des Veranlassungszusammenhangs zwischen Bonusgewährung und der Corona-Pandemie geringe Anforderungen, allerdings ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht jede Gestaltung von der gesetzlichen Neuregelung gedeckt. Hohe Anforderungen bestehen im Hinblick auf den Nachweis, dass die Steuerbefreiung nicht anstatt bisher im Unternehmen bestehender Sonderzahlungen oder Benefitprogramme genutzt wird.
GUT INFORMIERT!
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