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Der Brexit ist da

Dividenden vor Ende der Übergangsfrist ausschütten!

Aktuell: Das vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (UK) ist mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 aus der EU ausgetreten. Aufgrund des unterzeichneten Austrittsabkommens schließt sich an den Austrittstermin ein Übergangszeitraum bis Ende dieses Jahres an, in der fast alle EU-Regelungen weiter gegenüber UK gelten. Der Übergangszeitraum kann noch um bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn dazu ein gemeinsamer Beschluss vor dem 31. Juli 2020 gefasst wird.

Daher ist davon auszugehen, dass bis zum Ende dieses Jahres auch die Mutter-Tochter-Richtlinie auf Gewinnausschüttungen einer deutschen Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseignerin in UK weiterhin grundsätzlich anwendbar sein sollte. Die Mutter-Tochter-Richtlinie reduziert eine Quellensteuer auf Dividenden auf 0%, wohingegen das Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit UK (DBA) einen Quellensteuerersatz von 5% vorsieht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat bisher Freistellungsbescheinigungen grundsätzlich für die Zeit ab dem 30. März 2019 mit einer Reduktion des Steuerabzugs für Kapitalerträge auf 5% des Bruttoertrages auf Rechtsgrundlage des DBA erlassen. Auf Antrag kann eine Änderung einer bereits erteilten Freistellungsbescheinigung gewährt werden, die eine Reduzierung der Quellensteuer auf 0% bis zum Ende des Übergangszeitraums gewährleisten sollte.

Das bedeutet: Wir empfehlen, Dividenden an Gesellschaften in UK vor dem 31. Dezember 2020 auszuschütten und nach Möglichkeit vor der Ausschüttung eine Änderung der Freistellungsbescheinigung zu beantragen.

Nächste Schritte: Die weitere Entwicklung, insbesondere eine mögliche Verlängerung des Übergangszeitraums sollte beobachtet werden.