article banner
Arbeitsrecht aktuell

Einwanderungsgesetz für Fachkräfte in Kraft getreten

Der Beitrag wurde verfasst von Dr. Laura Krings, Counsel der Warth & Klein Grant Thornton Rechtsanwaltsgesellschaft.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist am 1. März 2020 in Kraft getreten. Es soll den Fachkräftemangel beseitigen und die Beschäftigung von  ausländischen Fachkräften aus dem Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Ausland erleichtern, die auf dem deutschen Arbeitsmarkt dringend benötigt werden. Vor allem also Personen mit Hochschulabschluss bzw. mit qualifizierter Berufsausbildung. Die meisten Änderungen finden sich demnach im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der Beschäftigungsverordnung (BeschV).

Hier ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen:

  • Es gibt jetzt einen einheitlichen Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst (IT-Spezialisten können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne formalen Abschluss Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten).
  • Es wird auf eine Vorrangprüfung verzichtet, wenn eine in Deutschland anerkannte Qualifikation und ein Arbeitsvertrag vorgewiesen werden können.
  • Die Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung entfällt, so dass Fachkräfte mit einer anerkannten Berufsausbildung Zugang zu allen Berufen haben, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt.
  • Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung haben jetzt die Möglichkeit, analog zur bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen, sich für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufzuhalten. Voraussetzung sind neben der beruflichen Qualifikation die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die Sicherung des Lebensunterhalts.
  • Es wurden verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland eingeführt mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen.
  • Das Gesetz sieht Verfahrensvereinfachungen, eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte vor. Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen ein beschleunigtes Verfahren für die Einreise von Fachkräften aus Drittstaaten beantragen. Hierzu ist eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde zu schließen. Die Kosten von 411 Euro sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Neue Pflichten für den Arbeitgeber

Neu eingeführt wurde die Pflicht der Arbeitgeber, die Ausländer beschäftigen oder beschäftigt haben, nach Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten oder sonstige Arbeitsbedingungen innerhalb einer Frist von einem Monat zu erteilen. Bei vorzeitiger Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses besteht zudem eine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers an die zuständige Ausländerbehörde.

Um diese Anforderungen erfüllen zu können, ist eine effiziente und vor allem zuverlässige Datenpflege nützlich. Informationen über die beschäftigten ausländischen Fachkräfte sollten stets aktuell sein.

Praxishinweis

Haben Sie Fragen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz? Warth & Klein Grant Thornton unterstützt Sie mit einem Expertenteam in allen Fragen rund um die Änderungen und Neuerungen für Arbeitgeber.