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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Die gesetzliche Grundlage: Der Bundesrat hat am 29. November 2019 dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) zugestimmt, mit dem die Attraktivität des Unternehmensstandorts Deutschland für Neuansiedlungen und Investitionsentscheidungen verbessert werden soll.
Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt sowie beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht von der Besteuerung befreit sind und soweit sie die im FZulG genannten Voraussetzungen erfüllen. Daneben können auch Mitunternehmerschaften die steuerliche Forschungszulage in Anspruch nehmen. Neben den Anspruchsberechtigten sind auch die begünstigten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten abschließend definiert. Hierzu zählen alle Vorhaben, die sich einem oder mehreren der drei Bereiche Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuordnen lassen. Damit orientiert sich das Gesetz an den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die detaillierte Definitionen der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben enthält. Bei der AGVO handelt es sich um eine Verordnung der EU-Kommission, durch die gewisse Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden und daher von der sonst geltenden Anmeldungs- und Genehmigungspflicht befreit sind.
Die in die Bemessungsgrundlage der steuerlichen Förderung einzubeziehenden förderfähigen Aufwendungen stellen bei eigenbetrieblicher Forschung insbesondere die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer dar, sofern sie auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entfallen. Bei der Auftragsforschung werden 60% des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts als förderfähige Aufwendungen qualifiziert. Zudem können nachgewiesene Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft in pauschalierter Höhe (40 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche) förderfähig sein. Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, die auf 2 Mio. Euro begrenzt ist.
Das ist neu: Der Koalitionsausschuss hat sich am 3. Juni 2020 auf Eckpunkte eines Konjunkturpakets geeinigt, mit dem auch die Förderung der Forschung forciert werden soll. So soll der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage rückwirkend zum 1. Januar 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Millionen Euro pro Unternehmen angehoben werden, das heißt der maximale Förderbetrag beträgt dann 1 Mio. Euro. Erklärtes Ziel ist, dass Unternehmen einen Anreiz erhalten, trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte zu investieren.
Nächste Schritte: Der hierzu erlassene Gesetzesentwurf geht nun ins parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Zugleich wird das Antragsverfahren ausgearbeitet und die für die Anträge zuständige Stelle in einer öffentlichen Ausschreibung ermittelt. Wenngleich die Anträge damit voraussichtlich erst ab Spätsommer gestellt werden können, ist es empfehlenswert, bereits jetzt zu prüfen, ob die im Unternehmen ausgeübten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten als förderfähig gelten.
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