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Lohnsteuer aktuell

Gutscheine weiterhin steuerfrei

Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn ist insbesondere für die Anwendung der 44 Euro-Freigrenze (ab 2022: 50 Euro-Freigrenze, § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) bedeutsam. Denn nur für Sachzuwendungen kann die vorgenannte Freigrenze zur Anwendung kommen. Die Qualifikation als Sachzuwendung ist auch entscheidend für die Frage,

  • ob eine Zuwendung aus persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit) im Wert bis zu 60,00 Euro steuerfrei bleiben kann und
  • ob Zuwendungen an Mitarbeiter oder Geschäftskunden pauschal mit 30% versteuert werden können (§ 37b EStG).

Die gesetzliche Neuregelung ab dem 1. Januar 2020 zur Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn in § 8 Absatz 1 EStG hat in diesem Zusammenhang zu erheblicher Verunsicherung geführt. Anwendungsfragen haben sich für Arbeitgeber insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährung von Gutscheinen und Geldkarten ergeben. Gutscheine und Geldkarten, die auf einen Geldbetrag lauten, können ab 1. Januar 2020 nur dann als Sachbezüge anerkannt werden, wenn diese

  • ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und
  • die Kriterien des 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (kurz: ZAG) erfüllen.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr eine Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Qualifikation von Gutscheinen für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen (FinMin Sachsen-Anhalt vom 26.2.2021 – 45-S 2334-331/4/13848/2021). Es ist davon auszugehen, dass die Verfügung bundeseinheitlich abgestimmt ist und daher auch von den Finanzbehörden anderer Bundesländer beachtet wird. Es wird danach für die Einordnung als Sachlohn nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch nicht die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG erfüllen.

Dagegen sind Gutscheine oder Geldkarten, die

  • über eine Bezahlungsfunktion verfügen (es ist nicht zu beanstanden, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden können),
  • über eine eigene IBAN verfügen,
  • für Überweisungen (zum Beispiel PayPal) verwendet werden können,
  • für den Erwerb von Devisen (zum Beispiel Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) verwendet werden können oder
  • als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können,

als Geldleistung zu behandeln und damit nicht von der Nichtanwendungsregelung umfasst.

Hinsichtlich weiterer Abgrenzungsfragen, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Behandlung von Kostenerstattungen bleibt das weiterhin angekündigte BMF-Schreiben abzuwarten. Arbeitgeber erhalten durch die Nichtanwendungsregelung Rechtssicherheit für die Jahre 2020 und 2021. Ab dem 1. Januar 2022 finden die neuen Regelungen jedoch Anwendung. Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob Handlungsbedarf besteht und rechtssichere Lösungen für die Zukunft erarbeiten. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

 

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