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Umsatzsteuer aktuell

BFH nimmt zum Vorsteuerabzug einer Holding Stellung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 12. Februar 2020 (Aktenzeichen XI R 24/18) unter anderem Bezug auf die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs einer Holding genommen. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt hat eine (Zwischen-)Holding entstandene Rechts- und Steuerberatungskosten ohne Gewinnaufschlag an die Tochtergesellschaften weiterberechnet.

Nun stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Holding der Vorsteuerabzug aus weiterberechneten Eingangsleistungen zusteht?

Der BFH hat klargestellt, dass eine Holding kein eigenes Personal für die Leistungserbringung gegenüber Tochtergesellschaften einsetzen muss. Zudem wird kein bestimmter Leistungsinhalt vorausgesetzt. Die an die Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen müssen nur eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen und damit dem unternehmerischen Bereich der Holding zugeordnet werden können. Weiter muss die Holding keine Marge bei der Weiterbelastung der Eingangsleistungen an die Tochtergesellschaften erzielen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist im Umsatzsteuerrecht nicht erforderlich.

Der in Zusammenhang mit entsprechenden Leistungen an die Tochtergesellschaften zu gewährende Vorsteuerabzug umfasst auch die Eingangsleistungen, die ohne Weiterberechnung direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Klägerin zusammenhängen.

Wesentlicher Punkt des Urteils ist allerdings, dass aufgrund fehlender schriftlicher Abreden im vorliegenden Fall unklar geblieben ist, auf welcher (vertraglichen) Grundlage die erfolgte Weiterberechnung der Holding an die Tochtergesellschaften erfolgt ist. Der BFH konnte nicht beurteilen, ob die Holding eigene Leistungen an die Tochtergesellschaften im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustauschs erbracht hat, oder ob es sich hierbei um nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge handelte. Der BFH hat aber noch einmal daran erinnert, dass zum umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch auch Belastungen der (Tochter-)Gesellschaft durch die Holding mit Kosten gehören, die der Holding im eigenen Namen, aber für Rechnung der (Tochter-)Gesellschaft handelnd, entstanden sind.

Handlungsempfehlung

Holdings sollten nun bei der Weiterbelastung von Eingangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften achtsam sein. Explizite Leistungsbeschreibungen sind erforderlich und entsprechende Vereinbarungen zwischen der Holding und Tochtergesellschaften sind schriftlich abzuschließen. Hier muss deutlich erkennbar sein, dass es sich um einen Leistungsaustausch zwischen der Holding und der Tochtergesellschaft und nicht um einen Gesellschafterbeitrag handelt. Besonderes Augenmerk ist auf die Weiterbelastung von Kosten zu legen, die in Zusammenhang mit Akquisitionen von Tochtergesellschaften oder Umstrukturierungen im Konzern entstehen.