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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) ist am 14. August 2020 in Kraft getreten. Einzelheiten zum Gesetz finden Sie hier. Schon seit Beginn des Jahres gab es umfangreiche Kritik an dem Entwurf, die sich unter anderem gegen ein zu starkes Abweichen von den Empfehlungen der Kommission für „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (WSB) hinsichtlich der Ausstiegspfade und die ungleiche Behandlung von Braunkohle und Steinkohle richtete. Zugleich wurden die finanziellen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung in der enthaltenen KWKG-Novelle als nicht ausreichend bemängelt.
Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf erfolgten allerdings lediglich punktuell und betrafen vor allem Regelungen zum Ausstieg aus der Steinkohleverstromung. So sollen Steinkohlekraftwerke über Ausschreibungen nun im Zeitraum bis 2027 stillgelegt werden und die Höchstpreise für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken für die Zieljahre 2024 bis 2026 werden im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf erhöht.
Das Essener Unternehmen Steag ist zwischenzeitlich mit seinem Eilantrag gegen den Kohleausstieg mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. August gescheitert. Die Ablehnung des Antrags beruhte jedoch nicht auf inhaltlichen Fragestellungen des Kohleausstiegs, sondern wurde vielmehr damit begründet, dass sich das Unternehmen, das sich mehrheitlich im Besitz der Öffentlichen Hand befindet, nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht auf Grundrechte berufen kann.
Das Kohleausstiegsgesetz nennt Entschädigungszahlungen an die Betreiber von Braunkohlekraftwerken von insgesamt 4,35 Milliarden Euro. Einzelheiten zur Umsetzung dieser Entschädigungszahlungen sind im Rahmen eines sogenannten öffentlich-rechtlichen Vertrages enthalten, der zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BMWi) und den Betreibern der Braunkohlekraftwerke verhandelt wurde und im Entwurf vorliegt. Kritik an den Regelungen gab es unter anderem hinsichtlich fehlender Transparenz über die Ermittlung der Höhe der Entschädigungszahlungen und der Regelungen zur Sicherstellung der zweckgerichteten zukünftigen Verwendung der Entschädigungen. Abhilfe könnte hier aus betriebswirtschaftlicher Sicht die regelmäßige Erstellung von zahlungsstrombezogenen Verwendungsrechnungen schaffen, in denen den jährlichen Einnahmen aus den Entschädigungszahlungen die Ausgaben für die Stilllegung der Braunkohleanlagen und der Tagebaue gegenübergestellt werden.
Es bleibt abzuwarten, ob im weiteren parlamentarischen Verfahren noch Änderungen am Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgen. Ebenso steht die beihilferechtliche Prüfung der Regelungen durch die EU-Kommission noch aus. Hier wird zu entscheiden sein, ob die staatlichen Zahlungen an die Betreiber der Braunkohlekraftwerke und –tagebaue den Wettbewerb verzerren und damit gegen europäisches Recht verstoßen.
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