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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Technology Consulting
Erhalten Sie maßgeschneiderte Technologieberatung
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Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
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Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
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Überlassen Sie die Zukunft nicht dem Zufall.
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Grant Thornton B2B ESG-Studie
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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance kannst Du bei uns sehr gut kombinieren.
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Entwicklung
Wir bieten Dir ein vielfältiges Portfolio und lebendiges Wachstum in einem starken Team. Deine Entwicklung ist unser Antrieb.
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Unser internationales Netzwerk eröffnet Dir die Chance international zu arbeiten und interkulturelle Erfahrungen zu sammeln.
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Diversity
Vielfalt ist Teil unserer DNA. Wir vereinen unterschiedlichste Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Aktuell: Das BMF hat mit Schreiben vom 23. März 2020 seine Sichtweise, wann bei Miet- und Leasingverträgen umsatzsteuerlich eine Lieferung und damit eine sofortige Fälligkeit der Umsatzsteuer in voller Höhe vorliegen, an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2017, Rechtssache C-164/16, Mercedes Benz Fin.Serv. UK Ltd.) angeglichen. Abschnitt 3.5 Absatz 5 und 6 des Umsatzsteueranwendungserlasses werden diesbezüglich geändert. Nach dem BMF-Schreiben liegt danach eine Lieferung vor, wenn:
- der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Eigentumsübergang an dem Gegenstand vom Leasinggeber (LG) auf den Leasingnehmer (LN), wie zum Beispiel eine Kaufoption, enthält und
- aus den zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden Vertragsbedingungen klar hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand bei planmäßigem Vertragsverlauf automatisch auf den LN übergehen soll.
Das bedeutet: Bei einer unverbindlichen Kaufoption ist die zweite Voraussetzung nach Ansicht des BMF erfüllt, wenn der LN keine echte wirtschaftliche Alternative zum Erwerb hat.
- Keine echte wirtschaftliche Alternative liegt vor, wenn die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstandes einschließlich Finanzierungskosten entspricht und der LN wegen der Ausübung der Option keine erhebliche Summe (> 1 % des Verkehrswertes des Gegenstandes im Zeitpunkt der Optionsausübung) entrichten muss.
- Eine echte wirtschaftliche Alternative liegt dagegen vor, wenn der Vertrag dem LN die Möglichkeit bietet, je nach Interessenlage den Gegenstand zu erwerben, zurückzugeben oder weiter zu mieten.
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Nichtbeanstandungsregel: Die Abgrenzung nach ertragsteuerlichen Merkmalen für alle vor dem 18. März 2020 abgeschlossenen Leasing- und Mietverträge ist noch möglich.