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Internationales Steuerrecht

BMF nimmt Stellung zu Anwendungsfragen zur Lizenzschranke

§ 4j EStG begrenzt den Abzug von konzerninternen Lizenzaufwendungen in Deutschland insoweit, wie die Lizenzeinkünfte beim nahestehenden Lizenzgläubiger einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigeren Besteuerung im Ausland unterliegen. Einzige Ausnahme gilt, wenn die im Ausland angewandte Präferenzregelung einem von der OECD definierten Nexus-Ansatz entspricht.

Mit zwei BMF-Schreiben vom 5. Januar 2022 und vom 6. Januar 2022 äußert sich die Finanzverwaltung nun zu den allgemeinen Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Lizenzschranke (§ 4j EStG) und aktualisiert gleichzeitig die bereits im Februar 2020 veröffentlichte Liste nicht Nexus-konformer Präferenzregelungen für die Veranlagungszeiträume 2018 bis 2020.

Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Präferenzregelung im Sinne des § 4j Absatz 1 Satz 1 EStG, bezieht die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben insbesondere Stellung zu der sogenannten Nexus-Konformität gemäß § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG und verdeutlicht, dass noch geltende, aber auslaufende Präferenzregelungen als schädlich anzusehen sind und insoweit kein Bestandschutz besteht. Im Übrigen erfolgt eine umfassende Darstellung über die Beweislastverteilung.

Zudem führt das BMF-Schreiben Länder auf, deren Präferenzregelungen noch nicht abschließend geprüft wurden. Es ist dabei hervorzuheben, dass das US-FDII Regime hier weiterhin aufgeführt wird. Verfahrenstechnisch sind entsprechende Lizenzaufwendungen - bis eine abschließende Einschätzung des US-FDII als Präferenzregelung erfolgt ist – grundsätzlich als abzugsfähige Betriebsausgaben unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung zu behandeln.

Handlungsempfehlung

Die Mitgliedstaaten der OECD haben sich zwar hinsichtlich der als schädlich eingestuften Präferenzregelungen bereits zu einer Abschaffung beziehungsweise Nexus-konformen Anpassung bis spätestens 30. Juni 2021 verpflichtet. Es ist in der Praxis aber insbesondere für die Veranlagungszeiträume 2018 bis 2020 relevant zu prüfen, ob gezahlte Lizenzaufwendungen vollständig steuerlich abzugsfähig sind oder der Beschränkung des § 4j EStG unterliegen.

Im Fall einer Präferenzregelung im Ausland obliegt es dem Steuerpflichtigen, mittels Vorlage von Unterlagen aus der Buchhaltung und ausländischen Bescheiden nebst Berechnungsgrundlagen nachzuweisen, dass die Lizenzzahlungen an einen ausländischen Empfänger entweder tatsächlich keiner Präferenzregelung unterlegen haben oder die Besteuerung unschädlich unter den Voraussetzungen des § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG ist.

 

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