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Internationales Steuerrecht

BMF nimmt zu negativen Einkünften bei der Organschaft Stellung

Entsprechend § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG ist ein Abzug von negativen Einkünften des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung ausgeschlossen, soweit diese negativen Einkünfte in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Die Vorschrift ist unter anderem in Fällen zu beachten, in denen der inländische Organträger aus Sicht des Gesellschafters transparent besteuert wird (hybrider Organträger) oder eine doppelte Ansässigkeit vorliegt.

Ziel der Vorschrift war es, insbesondere die Doppelberücksichtigung von Verlusten im Inland beim Organträger und zugleich im Ausland – aufgrund der abweichenden Behandlung des Organträgers als steuerlich transparent oder aufgrund der Doppelansässigkeit – auszuschließen („double-dip“).

In der Praxis weist die Vorschrift allerdings viele Unklarheiten auf. So bestand unter anderem die Frage, ob § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG beim Organträger auf den Stand-Alone-Verlust, also den Verlust des Organträgers vor der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaften, oder auf die konsolidierten Werte, das heißt nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaften, Anwendung findet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich bereits mit Urteil vom 12. Oktober 2016 (Aktenzeichen I R 92/12) der zweiten Auslegung angeschlossen und entschieden, dass der Begriff der negativen Einkünfte des Organträgers so auszulegen sei, dass negative Einkünfte des Organträgers im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG nur dann vorliegen, wenn bei diesem nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft ein Verlust verbleibt. Dies entsprach einer für den Steuerpflichtigen vorteilhaften Auslegung, da ein stand-alone Verlust des Organträgers insofern nicht zur Anwendung der oben genannten Vorschrift führte (sofern der gesamte Organkreis ein positives Ergebnis erzielte).

Mit seinem am 14. Januar 2022 veröffentlichen Schreiben widerspricht das BMF nun dem BFH-Urteil und stellt klar, dass die Finanzverwaltung das für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Urteil aus 2016 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendet.

Praxishinweis

Es überrascht, dass der Nicht-Anwendungserlass erst mehr als fünf Jahre nach dem BFH-Urteil ergangen ist. Steuerpflichtige sollten diesbezüglich insbesondere prüfen, ob in der Vergangenheit Steuererklärungen auf Basis der Rechtsprechung aus 2016 abgegeben worden sind beziehungsweise ob Sie von der neuen Auffassung der Finanzverwaltung betroffen sind.

 

 

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