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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz wird ab 2022 Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit eröffnet, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen (Option zur Körperschaftsteuer). Das heißt: Die Personengesellschaft unterliegt dann der Gewerbe- und der Körperschaftsteuer. Die Gesellschafter der Personengesellschaft werden steuerlich wie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Dies bedeutet, dass die Gewinne der Gesellschaft auf Ebene der Gesellschafter erst und nur insoweit steuerlich erfasst werden, als die Gewinne entnommen werden – dann erfolgt eine steuerliche Erfassung wie eine Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft. Auch Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft werden steuerlich wie bei einer Kapitalgesellschaft anerkannt, führen also nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Insofern erfolgt dann allerdings auch eine Angemessenheitsprüfung (wie bei einer „verdeckten Gewinnausschüttung“).
Vorteilhaft ist eine solche Option zur Körperschaftsteuer dann, wenn die Gewinne im Unternehmen belassen werden. Dann beträgt die Steuerbelastung lediglich ca. 30%, während eine Personengesellschaft im Grundsatz unabhängig von der Gewinnverwendung mit ca. 48% besteuert wird. Damit kann dann zukünftig auch eine Personengesellschaft die (temporären) steuerlichen Vorteile im Thesaurierungsfall und damit die Möglichkeiten der sehr viel umfassenderen Selbstfinanzierung nutzen und wird insoweit mit einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Ebenso können sich auf Gesellschafterebene Vorteile bei Anteilsveräußerungen ergeben, da steuerlich von Kapitalgesellschaftsanteilen ausgegangen wird.
Dies ist eine reine steuerliche Option der Personengesellschaft. Es erfolgt also kein gesellschaftsrechtlicher Formwechsel. Vielmehr verbleibt es bei der Rechtsform der Personengesellschaft, die in manchen Bereichen Vorteile gegenüber der Kapitalgesellschaft bietet, so beispielsweise bei der Mitbestimmung, ggf. kann durch Einsatz einer persönlich haftenden natürlichen Person die Jahresabschlusspublizität vermieden werden und es bleiben die gesellschaftsrechtlichen Vorteile – so etwa hinsichtlich der Flexibilität bei der Kapitalbereitstellung und -rückführung und bei der Gewinnverteilung – erhalten.
Auch verbleibt es steuerlich bei der Behandlung als Personengesellschaft im Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht und bei der Grunderwerbsteuer, so dass insoweit bestehende Vorteile erhalten bleiben.
Allerdings führt die Ausübung der Option steuerlich zu einem fiktiven Formwechsel, was bei vorhandenem Sonderbetriebsvermögen (zum Beispiel von einem Gesellschafter an die Gesellschaft zur Nutzung überlassener Immobilien) zu ertragsteuerlichen Schwierigkeiten führen kann. Auch hat die Option zur Körperschaftsteuer zur Folge, dass – wie bei einer Kapitalgesellschaft – die einschränkenden Regelungen zur „Wegzugsbesteuerung“ gelten, was bei Familienunternehmen mit größerem Gesellschafterkreis eine deutliche Einschränkung sein kann.
Möglich ist eine spätere Rückoption zur Mitunternehmerbesteuerung. Diese ist allerdings faktisch erst nach sieben Jahren möglich und führt – wie ein tatsächlicher Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft – zu einer fiktiven Vollausschüttung bislang nicht entnommener Gewinne und Besteuerung auf Gesellschafterebene.
Hauptanwendungsfall der Option zur Körperschaftsteuer werden mittlere bis größere Familien-Personengesellschaften oder inhabergeführte Personengesellschaften sein, die die Gewinne ganz oder weitgehend im Unternehmen belassen. Aber auch für Immobilieninvestments kann die zur Körperschaftsteuer optierende Personengesellschaft eine sinnvolle Struktur darstellen.
Praxishinweis
Im Einzelfall bedarf die Frage, ob die Option zur Körperschaftsteuer sinnvoll ist, einer sorgfältigen Analyse, zudem muss diese Maßnahme steuerlich und durch Überprüfung und ggf. Anpassung des Gesellschaftsvertrages vorbereitet werden. Dabei sind auch bestehende Alternativen zu prüfen, so beispielsweise der Einsatz von Beteiligungskapitalgesellschaften oder die Nutzung des Sondersteuersatzes nach § 34a Einkommensteuergesetz. Mit der Option zur Körperschaftsteuer steht nun aber eine weitere Gestaltungsalternative zur Verfügung, die zur steuerlichen Optimierung beitragen kann. Gerade dies sollte zum Anlass genommen werden, bestehende Strukturen aus steuerlicher Sicht zu überprüfen und ggf. anzupassen. Wir unterstützen Sie gerne bei diesen Überlegungen!
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