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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Aktuell: Grundsätzlich sieht § 4j EStG ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen vor, wenn die entsprechende Lizenzeinnahme beim Gläubiger einer niedrigen Präferenzbesteuerung unterliegt, die nicht dem Nexus-Ansatz (von der OECD vertretener Ansatz zum Nachweis von anteiliger substanzieller Geschäftstätigkeit) entspricht. Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2018 ist diese Regelung erstmals anzuwenden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 19. Februar 2020 eine Liste der Präferenzregelungen veröffentlicht, die nicht dem Nexus-Ansatz entsprechen, darunter Präferenzregelungen in einigen europäischen Ländern wie zum Beispiel Belgien, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxembourg, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien, Ungarn oder Zypern. Da in den genannten Ländern zum Teil zwei Präferenzregelungen existieren, ist im Einzelfall zu prüfen, aufgrund welcher Präferenzregelung die Lizenzzahlung beim Gläubiger besteuert wurde.
Die Liste des BMF erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es werden weitere Präferenzregelungen auf ihre Nexus-Konformität überprüft.
Das bedeutet: Sind Lizenzzahlungen beim Empfänger unter einem der genannten Präferenzregime besteuert worden, unterliegen diese Zahlungen beim deutschen Steuerpflichtigen der Abzugsbeschränkung nach § 4j EStG.
Jetzt handeln: Steuerpflichtige, die in Deutschland einen Abzug für Lizenzzahlungen in Anspruch genommen haben, sollten ggf. nochmals überprüfen, ob die korrespondierenden Einnahmen beim Empfänger einem Präferenzregime unterlegen haben, wenn die Zahlungen an Gesellschaften in einem oder mehrere der im BMF-Schreiben genannten Länder erfolgt sind. Dies gilt auch für vorangegangene VZ ab 2018.