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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Die IT-Systeme in den Unternehmen müssen zum 1. Januar 2021 erneut angepasst werden. Die Finanzverwaltung nimmt mit Schreiben vom 4. November zu wichtigen Praxisfragen Stellung.
Nach aktuellem Kenntnisstand wird die bis zum 31. Dezember 2020 befristete Absenkung des allgemeinen und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nicht verlängert. Ab dem 1. Januar 2021 sind damit die bereits zuvor geltenden Umsatzsteuersätze von 19% bzw. 7% auf alle umsatzsteuerpflichtigen Leistungen anzuwenden. Dies führt dazu, dass sich die Unternehmen mit den konkreten Auswirkungen der Steuersatzerhöhung auseinandersetzen und insbesondere sicherstellen müssen, dass die IT-Systeme erneut angepasst werden.
Bereits das BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 (GZ III C 2 - S 7030/20/10009:004) legte fest, dass die Übergangs- und Anwendungsregeln, die für die Absenkung galten, entsprechend spiegelbildlich für die Wiederanhebung gelten sollen (Randziffer 47). Grundsätzlich bedeutet dies, dass
- alle im Inland ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe wieder mit 19% bzw. 7% zu besteuern sind,
- wenn die Ausführung des Umsatzes (nicht die vertragliche Vereinbarung, die Entgeltvereinnahmung oder die Rechnungserteilung) nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt.
- Dies gilt in gleichem Maße für die Einfuhrumsatzsteuer.
Über die Ausführungen in dem oben genannten BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 hinaus präzisiert das BMF in einem weiteren Schreiben vom 4. November 2020 (Gz. III C 2 – S 7030/20/10009:16) unter Anderem wie folgt:
1.) Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die (Randziffern 1 bis 5)
- vor dem 1. Juli 2020 mit 19% / 7% berechnet wurden, das Entgelt jedoch erst nach dem 30. Juni 2020 vereinnahmt worden ist, schuldet der Leistende die Mehrsteuer nach § 14c Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Leistungsempfänger ist insoweit - vorbehaltlich der Nichtbeanstandungsregelung für den Monat Juli 2020 - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
- nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 gestellt wurden und für die das Entgelt in diesem Zeitraum vereinnahmt wurde sind mit 16% bzw. 5% zu besteuern. Sofern feststeht, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wird, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Steuersatz von 19% bzw. 7% angewandt wird – der Rechnungsempfänger kann (unter den übrigen Voraussetzungen) den ausgewiesenen Vorsteuerbetrag geltend machen,
- vor dem 1. Januar 2021 gestellt werden, dass Entgelt jedoch erst nach dem 31. Dezember 2020 vereinnahmt wird, sind mit 19% bzw. 7% zu versteuern, auch wenn die Rechnung einen geringeren Steuersatz ausweist. Der Vorsteuerabzug steht dem Leistungsempfänger (unter den übrigen Voraussetzungen) nur in Höhe der ausgewiesenen Steuer zu.
2.) Gutscheine für verbindlich bestellten Gegenstand & Restaurantgutscheine (Randziffer 5)
Eine weitere Klarstellung betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen (vgl. hierzu auch unsere Information zum BMF-Schreiben vom 2. November 2020 bezüglich Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen).
Gutscheine, die
- für einen verbindlich bestellten Gegenstand ausgestellt werden,
- bei denen ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung der Gutscheine auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ausgeschlossen sind und
- die zur Abnahme des bestellten Gegenstands verpflichten
stellen eine Anzahlung dar, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 1a Satz 4 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist, zu versteuern ist. Die finale Besteuerung erfolgt sodann entsprechend der allgemeinen Grundsätze mit dem anzuwendenden Steuersatz im Zeitpunkt der Leistung. Gutscheine für Restaurationsleistungen, die vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ausgegeben werden, stellen Mehrzweck-Gutscheine dar, da auf Grund der übergangsweisen Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Speisen keine Vorab-Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes möglich ist. Die Gutscheine können nur dann als Einzweck-Gutscheine behandelt werden, wenn sie ausdrücklich auf den Bezug ausschließlich von Speisen oder ausschließlich von Getränken lauten.
3.) Pfandgelder (Randziffer 7)
Das BMF lässt es zu, dass Pfandgelder im Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 mit 16% Umsatzsteuer abgerechnet werden, wenn Leistender und Leistungsempfänger eine einheitliche Vorgehensweise sicherstellen und bei der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2021 analog vorgegangen wird. Besonders erfreulich ist, dass das BMF die Vereinfachung nunmehr auch für Pfandgelder für andere Gegenstände als reine Pfandflaschen zulässt, zum Beispiel für Paletten als Transporthilfsmittel. Dies war bisher konträr diskutiert worden.
4.) Wiederkehrende Leistungen (Randziffer 21)
Leistungen, die zeitpunktbezogen in regelmäßigen Abständen einmal bzw. mehrfach jährlich erbracht werden (etwa jährliche Wartungen), werden am Tag jeder einzelnen Leistungserbringung ausgeführt. Es handelt sich nach Auffassung des BMF nicht um Dauerleistungen.
5.) Umsätze im Gastgewerbe zur Silvesternacht (Randziffer 22)
Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen in der Nacht vom 31. Dezember 2020 auf den 1. Januar 2021 noch die verminderten Steuersätze angewandt werden.
6.) Sonstiges
Des Weiteren enthält das BMF-Schreiben Regelungen unter anderem zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Jahresboni, pharmazeutischen Herstellerrabatten, Personenbeförderung, Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen und Umsätze im Gerüstbauerhandwerk.
Praxishinweis
Wir unterstützen Sie sehr gerne bei einer Aufarbeitung der konkreten Handlungsfelder für Ihr Unternehmen ebenso wie bei einer Umsetzung in Ihren IT-Systemen.
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