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Corona-Maßnahmen

Aktuelles zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Seit 2. November 2020 gilt deutschlandweit ein „Teil-Lockdown“. Für viele Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen ist dies mit einer erneuten Schließung verbunden. Auch wenn die Bundesregierung entsprechende Wirtschaftshilfen gewährleisten will, kann deren Beantragung und Bewilligung einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber muss demnach in Vorleistung treten. In der Praxis kann dies zu temporären Liquiditätsengpässen bei den Unternehmen kommen. Weiterhin müssen Arbeitgeber ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Dies gilt insbesondere für die Beitragsverpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung.

Überblick zum Stundungsantrag

Angesichts des Umsatzeinbruchs sowie der sich anbahnenden Zahlungsschwierigkeiten für viele Unternehmen, hat der GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit eine Empfehlung für einen (erneuten) erleichterten Stundungszugang ausgesprochen. Die Stundung im Überblick:

  • Sozialversicherungsbeiträge für den Ist-Monat November 2020 können gestundet werden
  • Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres vollständig zugeflossen sind.
  • Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht.
  • Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.
  • Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation im November 2020 nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.
  • Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für den Ist-Monat November 2020, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.

Voraussetzungen

Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist,

  • dass voranging die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes in Anspruch genommen worden sind.
  • dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wären; hier ist der Arbeitgeber in der Nachweis- und Dokumentationspflicht:
  • an den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen.
  • eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Teil-Lockdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, insbesondere erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat, und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, ist in aller Regel ausreichend.

Antragstellung

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Wir halten Sie auch in diesen schwierigen Zeiten auf den Laufenden und stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an!

 

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