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Corona-Steuerhilfegesetz

Gastronomiedienstleistungen: Senkung der Umsatzsteuer geplant

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2020 in erster Lesung über einen Vorschlag der Regierungskoalition diskutiert, durch den die Folgen der COVID-19-Pandemie für die Gastronomie abgemildert werden sollen. Geplant ist die zeitweise Absenkung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 % auf 7 % im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021. Hierdurch ergäbe sich zunächst ein höherer Gewinn pro abgegebener Speise. Dieser Effekt darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine zeitweise Senkung des Umsatzsteuersatzes auch zu Aufwand und ggf. zu Abgrenzungsproblemen führen kann.

Zunächst erfordert die Senkung des Steuersatzes von 19 % auf 7 % bereits zum 1. Juli 2020 eine Anpassung des Kassen- bzw. ERP-Systems binnen der nächsten Wochen, um nachträgliche Umbuchungen und Anpassungen sowie weitere steuerliche Probleme zu vermeiden. Je nach eingesetztem Kassensystem kann eine Umstellung umfangreiche Systemanpassungen erfordern, beispielsweise eine individuelle Änderung der Materialstammdaten. Eine pauschale Umstellung ist dabei in der Regel nicht möglich, da Getränke von der Reduktion des Steuersatzes ausgenommen werden sollen. Der Aufwand zur Anpassung des Kassensystems ergibt sich zusätzlich noch einmal im Sommer 2021, da der Steuersatz dann wieder von 7 % auf 19 % erhöht wird.

Ein weiteres Problemfeld eröffnet sich für Speiselokale, die Kombinationen aus Speisen und Getränken zu einem einheitlichen Preis unterhalb der Einzelpreise anbieten. Aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze muss ab 1. Juli 2020 eine Aufteilung der Preisreduktion auf das jeweilige Produkt und damit auf den jeweiligen Steuersatz vorgenommen werden. Ist das Menü beispielsweise um 2 Euro günstiger als die Einzelprodukte, kann dies je nach Aufteilung auf die Steuersätze zu einem Unterschied in der Steuerschuld von 19 Cent pro Menü führen.

In der Systemgastronomie bietet dieses Thema seit Jahren Konfliktpotential. Durch die geplanten Änderungen zum 1. Juli 2020 erweitert sich dieses nun auch auf Gastronomiebetriebe, die beispielsweise vergünstigte Mittagsmenüs oder Happy-Hour-Specials mit Speise plus Getränk anbieten. Neben den bereits erwähnten Systemanpassungen müssen diese Unternehmen auch die Preisreduktion in ihrem Kassensystem korrekt abbilden.

Sollten Sie zu den oben genannten Punkten Fragen haben, beraten wir Sie selbstverständlich gern.