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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Wir hatten bereits über zwei Änderungen des Einkommensteuergesetzes (§ 20 Absatz 6 Sätze 5 und 6) berichtet, die für Unmut unter Kapitalanlegern gesorgt hatten (zum Beitrag). Schon seit Jahresbeginn können Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter nur noch bis zur Höhe von 10.000 Euro mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Ab 2021 gilt das auch für Verluste aus Termingeschäften, die dann nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden können und dies ebenfalls nur bis zur Grenze von 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können jeweils auf Folgejahre vorgetragen werden.
Der Bundesrat hat sich Anfang Oktober für eine Streichung der Verlustverrechnungs-beschränkungen im Jahressteuergesetz (JStG) 2020 ausgesprochen. Nun bleiben die weiteren Durchgänge in Bundestag und Bundesrat abzuwarten. Ergänzende Hinweise gibt es jetzt aber bereits anlässlich eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge vom 11. November 2020.
Kreditinstitute haben die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung zu bescheinigen, wenn ein positiver Saldo verbleibt. Der Ausweis einer negativen Saldogröße erfolgt nur, sofern ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wird. Dies galt es jedes Jahr bis spätestens 15. Dezember zwecks Optimierung bankenübergreifender Verlustverrechnungen im Rahmen der späteren persönlichen Veranlagung im Auge zu behalten.
In den eingangs erwähnten neuen Fällen mit Verlustverrechnungsbegrenzung ist nunmehr vorgesehen, dass die nicht ausgeglichenen Verluste zwingend - also ohne einen Antrag des Steuerpflichtigen - in der Steuerbescheinigung auszuweisen sind. Dadurch soll dem Steuerpflichtigen die optimale Verrechnung über die Einkommensteuerveranlagung ermöglicht werden.
Die Änderungen sind folgerichtig auf Verluste anzuwenden, die ab 2020 bzw. 2021 entstehen. Für den Kapitalertragsteuerabzug und die Ausstellung von Steuerbescheinigungen wird es aber nicht beanstandet, wenn die Vorgaben zur Umsetzung unter bestimmten Maßgaben erst zum 1. Januar 2022 angewendet werden.
Praxishinweis
Sollte es nicht zu einer Streichung der Sätze 5 und 6 in § 20 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes kommen, wird der Bürokratie- und Erklärungsaufwand - entgegen der ursprünglichen Intention der Abgeltungsteuer - steigen. Insbesondere für die Übergangsjahre 2020 und 2021 sollte ein besonderes Augenmerk auf den Abrechnungen und Bescheinigungen der Depotbanken liegen, um am Ende in der Gesamtschau eine korrekte Verlustverrechnung durch alle Kategorien im Rahmen der Veranlagung zu gewährleisten.