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Wasserrecht

EuGH nimmt zu Umweltrechtsschutz bei Großprojekten Stellung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in den vergangenen Jahren zunehmend mit der Umsetzung des EU-Wasserrechts beschäftigt. So hat er bereits im sogenannten  „Weservertiefungsurteil“ vom 1. Juli 2015 die verbindliche Wirkung des Verschlechterungsverbots nach der Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) betont. Hiernach soll für Oberflächengewässer und deren ökologischen Zustand eine Verschlechterung vorliegen, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie verschlechtert, auch wenn dies nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenkörpers insgesamt führt. Sobald damit eine Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet ist, führt jede – auch geringfügige – Verschlechterung dieser Komponente zu einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers insgesamt.

In einem aktuellen Urteil vom 28. Mai 2020 hat der EuGH weitere wichtige verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fragen zum Gewässerschutz bei der Zulassung von Infrastrukturprojekten geklärt („Ummeln-Urteil“). Hintergrund waren Klagen von Grundstückseigentümern und Landwirten gegen einen Planfeststellungbeschluss zum Neubau des Autobahnzubringers Ummeln an der A33/B 61. Gerügt wurde unter anderem  eine Gefährdung des Grundwassers durch die Versickerung des Straßenabwassers im Rahmen der privaten Wasserversorgung über Hausbrunnen sowie Mängel der öffentlich ausgelegten Unterlagen im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Im Einzelnen ergeben sich aus dem Urteil folgende wesentlichen Erkenntnisse, die zukünftig bei der Vorbereitung und Durchführung von UVP-pflichtigen (Genehmigungs-)Verfahren zu beachten sind:

  • Bewertungsmaßstäbe für Oberflächengewässer auf Grundwasserkörper übertragbar: Im Kern hat der EuGH die mit dem Weservertiefungsurteil entwickelten Maßstäbe für die Beurteilung von Oberflächengewässern mit dem aktuellen Urteil auf Grundwasserkörper übertragen. Nach Auffassung des EuGH wird die Tragweite des Begriffs der „Verschlechterung des Zustands“ von Gewässern unabhängig von der Art des betroffenen Gewässers durch dieselben Grundsätze bestimmt. Demnach ist sowohl die vorhabenbedingte Überschreitung einer Qualitätsnorm oder eines Schwellenwerts im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der EU-Grundwasserrichtlinie in einem Grundwasserkörper ebenso wie die Erhöhung einer Schadstoffkonzentration, die einen vom Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwert überschreitet, als eine Verletzung der Pflicht zur Vermeidung der Verschlechterung des Zustands eines Grundwasserkörpers zu qualifizieren.
  • Beurteilungsmaßstab ist das Ergebnis jeder einzelnen Messstelle, oder: eine Messstelle reicht! Eine Verschlechterung des Zustands eines Grundwasserkörpers ist nach Auffassung des EuGH bereits dann gegeben, wenn eine Qualitätskomponente an nur einer Mess- bzw. Überwachungsstelle nicht erfüllt wird. Einer Argumentation, die auf einer nur „lokalen Verschlechterung“ beruht und daher für das Verschlechterungsverbot als insgesamt irrelevant anzusehen sei, wird damit die Grundlage entzogen.
  • Stärkung der Klagerechte von Privatpersonen: Der EuGH hat mit seinem Urteil einerseits das Klagerecht von Privatpersonen gestärkt, gleichzeitig aber auch das Erfordernis der subjektiven Klägerbetroffenheit bestätigt. Privatpersonen können entsprechend § 4 Absatz 3 Satz 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) die Aufhebung einer Entscheidung aufgrund eines Verfahrensfehlers, der nicht die Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Durchführung einer erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung als solche betrifft, nur dann mit Erfolg gerichtlich geltend machen, wenn dieser Verfahrensfehler dem Betroffenen die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Der EuGH hält im Zuge des aktuellen Urteils fest, dass die Öffentlichkeit ihre Beteiligungsrechte im Genehmigungsverfahren grundsätzlich nicht wahrnehmen kann, wenn – wie im Ausgangsfall – in Auslegungsunterlagen Angaben zu den wasserbezogenen Auswirkungen des Projektes fehlen. Das Klagerecht von Privatpersonen setzt allerdings eine unmittelbare Betroffenheit der jeweiligen Privatperson sowie die rechtmäßige Grundwasserbenutzung voraus.
  • Konkretisierung der Anforderungen an Genehmigungsverfahren: Die behördliche Prüfung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele, also insbesondere des Verschlechterungsverbots, darf nicht erst zeitlich nach der Projektgenehmigung erfolgen. Vielmehr verlange Artikel 6 der UVP-Richtlinie, dass Fachbeiträge zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Wasserrahmenrichtlinie bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zwingend auszulegen sind.

Ausblick und Auswirkungen für die Praxis

Dem aktuellen EuGH-Urteil kommt für laufende und anstehende UVP-pflichtige Projekte große Bedeutung zu und es verdeutlicht den weiter zunehmenden Einfluss des Wasserrechts im Zuge von Genehmigungsverfahren. Auswirkungen von Vorhaben auf Gewässerkörper sind im Rahmen der Antragsunterlagen dezidiert aufzuführen und im Genehmigungsverfahren für die Öffentlichkeit auszulegen. Die Klagerechte von Privatpersonen werden gestärkt mit den entsprechenden Folgen für das Risiko von Anfechtungen und Verzögerungen im Projektablauf.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die im Koalitionsbeschluss vom 3. Juni 2020 geäußerten Absichten zur Entbürokratisierung und Beschleunigung des Planungsrechts im Zuge der Europäischen Ratspräsidentschaft Deutschlands umsetzen lassen und welche konkreten Ergebnisse (unter anderem im Hinblick auf eine Wiedereinführung der materiellen Präklusion) erzielt werden können.

 

 

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