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Rechnungslegung

Bilanzmanipulation frühzeitig erkennen

Einleitung

Im Zuge des Wirecard-Bilanzskandals wird in der breiten Öffentlichkeit intensiv diskutiert, wie eine Bilanzmanipulation solchen Ausmaßes möglich war und lange Zeit unentdeckt bleiben konnte. Ob der angeblichen Dimension eines bilanzierten, jedoch offenbar nicht existenten Vermögens von 1,9 Milliarden Euro scheint die Causa des Finanzdienstleisters Wirecard im wahrsten Wortsinn der vorläufige Höhepunkt einer langen Reihe prominenter Fälle von Bilanzbetrug in der jüngeren Vergangenheit zu sein.

Allen Fällen von Bilanzmanipulation ist gemein, dass durch einen bewussten Falschausweis die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der jeweiligen Gesellschaft deutlich besser dargestellt wurde als diese tatsächlich war. In der derzeitigen Corona-Pandemie und der hierdurch ausgelösten Wirtschaftskrise, wodurch sich viele Unternehmen mit oftmals existenzbedrohenden Risiken konfrontiert sehen, erscheint der Anreiz für bilanzmanipulatives Verhalten umso größer.

Vor diesem Hintergrund stellt sich umso mehr die Frage, wie sich bilanzmanipulative Entwicklungen frühzeitig erkennen lassen. Dieser Frage geht der vorliegende Beitrag nach. Zunächst wird gesetzeswidrige Bilanzmanipulation von rechtskonformer Bilanzpolitik abgegrenzt und typische Fälle von Bilanzmanipulation vorgestellt (Abschnitt 2), um hiernach konkrete bilanzanalytische Möglichkeiten zur Aufdeckung von Bilanzmanipulationen aufzuzeigen (Abschnitt 3).

Bilanzgestaltung

Bilanzgestaltung ist der Oberbegriff für Bilanzpolitik einerseits und Bilanzmanipulation andererseits. Während bilanzpolitische Maßnahmen gesetzeskonform sind, stellen Fälle von Bilanzmanipulation nach deutschem Recht Straftaten dar. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Bilanzpolitik und Bilanzmanipulation ist folglich die (Il-)Legalität der im Zusammenhang mit der Abschlusserstellung durchgeführten Handlungen. Indes fällt es in der unternehmerischen Praxis oftmals sehr schwer, eine klare Trennlinie zwischen noch zulässiger Bilanzpolitik und gesetzeswidriger Bilanzmanipulation zu ziehen.

Bilanzpolitik

Bilanzpolitik ist die bewusste und im Hinblick auf die Unternehmensziele zweckorientierte – im Rahmen der gesetzlichen Bilanzierungsnormen zulässige – Beeinflussung der im Jahres- bzw. Konzernabschluss und (Konzern-)Lagebericht publizierten Unternehmensdaten. Der Abschlussersteller verfolgt mit entsprechenden bilanzpolitischen Maßnahmen das Ziel, sowohl die an den Abschluss anknüpfenden Rechtsfolgen als auch das Verhalten der Abschlussadressaten in seinem eigenen Sinne zu lenken.

Als bilanzpolitische Instrumente dienen sachverhaltsgestaltende sowie sachverhaltsabbildende Maßnahmen. Sachverhaltsgestaltung ist die Einflussnahme auf unternehmerische Handlungen und Entscheidungen während des Geschäftsjahres mit dem Ziel, das beabsichtigte Bild der wirtschaftlichen Situation im Abschluss zu zeigen (zum Beispiel Durchführung einer Sale-and-lease-back-Transaktion). Sachverhaltsabbildung ist die konkrete Abbildung von bereits eingetretenen (unveränderlichen) Sachverhalten im Abschluss, das heißt die konkrete Umsetzung der Bilanzierung in Form von Ausweis, Ansatz und Bewertung (zum Beispiel Ausübung von Bewertungswahlrechten wie Verbrauchsfolgeverfahren bei der Vorratsbilanzierung oder Ausnutzung von Ermessensspielräumen bei der Rückstellungsdotierung).

Bilanzmanipulation

Die bewusste und gesetzeswidrige Beeinflussung des Abschlusses wird unter der übergeordneten Bezeichnung Bilanzmanipulation – im angelsächsischen auch fraud genannt – zusammengefasst, die sich wiederum in die Ausprägungsformen Bilanzfälschung und Bilanzverschleierung untergliedern lässt. Beide Formen stellen eine Straftat gemäß § 331 Nummer 1 HGB dar, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert wird. Bei einer Bilanzfälschung werden bestimmte Abschlussposten willkürlich nach der Intention des Managements bzw. Abschlusserstellers verändert (z. B. die buchhalterische Erfassung fiktiver Umsatzerlöse). Eine Bilanzverschleierung liegt vor, wenn Tatsachen so undeutlich oder unkenntlich dargestellt werden, dass sich der tatsächliche Tatbestand nicht oder nur sehr schwer erkennen lässt. Dies ist zum Beispiel bei der Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten gegeben, weshalb das Verrechnungsverbot nach § 246 Absatz 2 Satz HGB eingeführt wurde.

Obgleich solche Falschdarstellungen grundsätzlich einen sowohl ergebniserhöhenden als auch ergebnisvermindernden Effekt haben können, konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen auf die bei den öffentlichkeitswirksamen Bilanzskandalen der jüngeren Vergangenheit „üblichen“ Fälle mit progressiver (ergebnisverbessernder) Wirkung.

Die Verwirklichung der intendierten Besserdarstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gelingt dem Abschlussersteller durch die bewusst fehlerhafte Bilanzierung dem Grunde nach (unzulässiger Ansatz von Vermögensgegenständen bzw. Erträgen sowie unterlassene Berücksichtigung von Schulden bzw. Aufwendungen) und/oder die bewusst falsche Bilanzierung der Höhe nach (überhöhte Bewertung von Vermögen bzw. zu geringe Bewertung von Schulden).

Typische Fälle von Bilanzmanipulationen sind unter anderm:

  • Abwicklung zahlungsunwirksamer Tauschvorgänge (Bartergeschäfte) zu überhöhten Preisen;
  • Umsatzgenerierung durch Scheinrechnungen mit fiktiven Geschäftspartnern;
  • Aktivierung von Erhaltungsaufwand (zum Beispiel Reparaturkosten) als nachträgliche Herstellungskosten;
  • Ausweis von nicht existentem Vorratsvermögen (zum Beispiel erhöhte Mengenangaben durch fingierte Inventurbestandslisten oder Mehrfachzählung derselben Warenbestände);
  • Unterlassene Passivierung von Rückstellungen (zum Beispiel für Gewährleistungen, Drohverluste und anderes);
  • bewusste Unterdotierung von Rückstellungen;
  • Unterlassung von notwendigen außerplanmäßigen Abschreibungen im Anlage- und/oder Umlaufvermögen

Bilanzanalytische Möglichkeiten zur Aufdeckung von Bilanzmanipulation

Unter Bilanzanalyse versteht man die methodische Untersuchung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch Aufbereitung, Verdichtung und Auswertung der darin enthaltenen Informationen mit dem Ziel, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des betrachteten Unternehmens zu erhalten. Entgegen des im betriebswirtschaftlichen Sprachgebrauch etablierten Begriffs der „Bilanzanalyse“ beschränkt sich das auszuwertende Datenmaterial nicht nur auf die Bestandsgrößen der Bilanz, sondern umfasst sämtliche verfügbaren Informationen, die es im Hinblick auf das konkrete Informationsziel (zum Beispiel die Aufdeckung etwaiger Bilanzmanipulationen) zu analysieren gilt.

Früherkennung durch Warnsignale

In einem ersten Schritt der Bilanzanalyse empfiehlt es sich, die verfügbaren Informationen in Bezug auf Warnsignale zu durchleuchten, die auf Bilanzmanipulationen bei dem untersuchten Unternehmen hindeuten könnten. Als solche red flags kommen unter anderem nachfolgend aufgelistete Anhaltspunkte in Betracht, denen der Bilanzanalytiker – vorausgesetzt, ihm liegen solche Informationen vor – im Einzelnen durch weitere Nachforschungen nachgehen sollte:

  • Das Aufsichtsgremium ist teilweise oder überwiegend mit Personen besetzt, die der Geschäftsführung nahe stehen („family and friends“) und/oder die nicht die erforderliche (Branchen-)Expertise zur Wahrung ihrer Aufsichtsfunktion nachweisen können.
  • Die Performance des Unternehmens (beispielsweise gemessen als EBIT-Marge) stellt sich im Branchen-und Wettbewerbsvergleich überdurchschnittlich gut dar.
  • Die Umsatzerlöse werden überwiegend mit wenigen Kunden erzielt, die dem bilanzierenden Unternehmen nahe stehen (Verbund- oder Beteiligungsunternehmen) und/oder unbekannt sind.
  • Zu demselben Geschäftspartner werden sowohl umfangreiche Kunden- als auch wesentliche Lieferungsbeziehungen unterhalten (sogenanntes Roundtrippingmodell).

Kennzahlenvergleich

Generell ist davon auszugehen, dass Unternehmen derselben Branche eine vergleichbare erfolgs- und finanzwirtschaftliche Struktur aufweisen und von äußeren Einflüssen in ähnlicher Weise betroffen sind. Insofern stellen Vergleiche ausgewählter relativer Kennzahlen mit einer Peer Group ein geeignetes Instrument dar, manipulative Entwicklungen zu identifizieren. Hierbei sollten insbesondere solche Kennziffern herangezogen werden, die schwer zu manipulieren sind wie bspw. die Relation Umsatz pro Mitarbeiter. Da sich im Gegensatz zum Umsatz die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter nicht ohne Weiteres fälschen lässt, könnte ein deutlicher Anstieg dieser Kennziffer im Zeitablauf sowie im Branchenvergleich bilanzdeliktische Eingriffe indizieren.

Analyse von Sachzusammenhängen

Der Verdacht auf Bilanzmanipulationen wird dann erhärtet, sofern sich Sachzusammenhänge im Zeitablauf unplausibel entwickeln. Unmittelbare materielle Zusammenhänge bestehen vor allem zwischen den Umsatzerlösen, dem Materialaufwand, den Vorratsbeständen, den Lieferungs- und Leistungsforderungen sowie den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Bei unveränderten Produktionsbedingungen geht ein steigender Umsatz mit einem erhöhten Wareneinsatz und ceteris paribus – vorbehaltlich weitestgehend konstanter Beschaffungspreise – mit einem entsprechenden Anstieg der Materialaufwendungen einher. Insofern könnte eine signifikante Verbesserung der Materialintensität eine Bilanzmanipulation vermuten lassen. Zugleich bedingt ein Umsatzwachstum bei konstant bleibender Umschlagsdauer und stabilen Zahlungsmodalitäten einen entsprechenden Anstieg der Vorräte, Lieferungs- und Leistungsforderungen und -verbindlichkeiten.

Spätestens jedoch beim Übergang von der Ertrags- auf die Liquiditätsebene stoßen die bilanzmanipulativen Möglichkeiten an ihre Grenzen. Denn den aus der fingierten Ergebnisverbesserung resultierenden Einnahmenüberschüssen stehen keine – eigentlich zu erwartenden – Netto-Liquiditätszuflüsse gegenüber. Folglich laufen Ergebnisausweis und Liquiditätsausweis (operativer Cashflow) zunehmend auseinander. Diese aus dem Dreiklang von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Kapitalflussrechnung abgeleitete offensichtliche Unstimmigkeit lässt sich letztlich bei einem intendierten künstlichen Abbau der erhöhten Bestandsgrößen nur dergestalt „heilen“, indem der Abschlussersteller zusätzliche, de facto nicht existente Ausgaben zeigt, um hierdurch das zu geringe Vermögen trotz der ausgewiesenen (hohen) Jahresüberschüsse zu erklären. Indes ist hierbei der Handlungsspielraum auf solche fingierten Ausgaben limitiert, die nicht zu ergebnismindernden Aufwendungen führen. Insoweit kommen grundsätzlich der Ausweis von tatsächlich nicht existenten Tilgungszahlungen, fingierte Investitionen sowie fiktive Dividenden in Betracht. Lassen sich entsprechende Ausgaben nicht bzw. nicht allein plausibel begründen, bliebe dem betrügerisch agierenden Abschlussersteller als „letzter Ausweg“ nur noch der gefälschte Ausweis von Liquidität, bspw. – wie offenkundig im Fall von Wirecard – in Form von angeblichem Treuhandvermögen.

Fazit

Der Fall des Zahlungsabwicklers Wirecard hat (wie bereits die vielen vorherigen prominenten Bilanzskandale) Diskussionen in der breiten Öffentlichkeit entfacht, wie sich Bilanzmanipulationen verhindern bzw. frühzeitig(er) erkennen lassen. Die Causa Wirecard weist einige für Bilanzdelikte typische Symptome auf. Hervorzuheben ist hierbei vor allem die Erkenntnis, dass ein Großteil des vermeintlichen Gewinns aus (überwiegend intransparenten) Geschäften mit nur drei, weitestgehend unbekannten Partnern stammte sowie dass die Umsatz- und Ergebnisentwicklung der Gesellschaft in den zurückliegenden Jahren ein erstaunlich hohes Wachstum aufwies.

Ungeachtet der in diesem Beitrag vorgestellten bilanzanalytischen Möglichkeiten zur (frühzeitigen) Aufdeckung von Bilanzmanipulationen bleibt abschließend festzuhalten, dass es Bilanzbetrug bereits gibt, seitdem es Bilanzen gibt – und wohl auch immer geben wird.

 

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