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Abgabenordnung

Kooperationen von gemeinnützigen Einrichtungen

Rechtssicherheit bei der Zusammenarbeit von gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Körperschaften

In unserem vorigen Newsletter hatten wir über die Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) bezogen auf die neuen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts berichtet. Demnach gilt seit dem 29. Dezember 2020 die zeitnahe Mittelverwendung nur noch für gemeinnützige Organisationen, deren Gesamteinnahmen jährlich mehr als 45.000 Euro betragen.

Von besonderer Relevanz ist auch die Änderung des § 57 Abgabenordnung (AO) sowie die dazugehörige Einführung der Nummern 4 bis 11 zu § 57 Absatz 3 AO im neuen Anwendungserlass zur AEAO.

Das neu geregelte Konzept des planmäßigen Zusammenwirkens mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die ebenfalls die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, ist eine interessante Gestaltungsmöglichkeit.

Körperschaften können damit steuerbegünstigt arbeitsteilig vorgehen, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu verfolgen. Wenn mehrere Körperschaften, die außer dem Unmittelbarkeitsgrundsatz alle anderen Voraussetzungen erfüllen, satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, ist das erforderliche Kriterium der Unmittelbarkeit für alle beteiligten Körperschaften erfüllt.

Kernpunkte der Neuerungen

Das planmäßige Zusammenwirken im Sinne der vorgenannten Regelungen kann sowohl Dienstleistungen füreinander als auch eine Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern umfassen. So wird im neu gefassten AEAO beispielweise die Wäscherei für einen sozialen Betrieb (Krankenhauswäscherei) angeführt, der bisher in einer gewerblichen steuerpflichtigen Tochtergesellschaft angesiedelt war. Nun ist ein steuerbefreiter Betrieb nach dem neuen Konzept des „planmäßigen Zusammenwirkens“ möglich.

Dem neu gefassten AEAO ist zu entnehmen, dass nun die zusammen betrachteten Körperschaften auch nach außen gegenüber Dritten tätig werden dürfen. Entscheidend dabei ist, dass es sich bei der Aktivität um die „Förderung eines gemeinsamen steuerbegünstigten Zwecks“ handelt.

Voraussetzung hierfür ist, dass jede der beteiligten Körperschaften einen eigenen Beitrag leistet. Die Kooperationspartner müssen jedoch nicht gesellschaftsrechtlich oder über einen Verband verbunden sein.

Für den öffentlichen Bereich ist wichtig, dass ein planmäßiges Zusammenwirken auch mit steuerbegünstigten Betrieben gewerblicher Art (BgA) erfolgen kann. Nicht möglich ist eine Kooperation mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts als solche.

Neu ist: Das Zusammenwirken mit anderen Körperschaften zur Verwirklichung des eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks muss als solcher in der Satzung festgeschrieben werden. Es müssen sowohl die Kooperationspartner als auch die Art und Weise der Kooperation in den Satzungen aller Beteiligten bezeichnet werden. Beim Zusammenwirken von gemeinnützigen Körperschaften ist die Aufnahme nicht erforderlich. Dies ist konsequent, da die gegenseitige Unterstützung schon immer zulässig war, sofern diese ausschließlich gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten erfolgt.

Darüber hinaus wird Folgendes geregelt: Tätigkeiten können dann noch in Verwirklichung des gemeinsamen steuerbegünstigten Zwecks erbracht werden, wenn diese auch dem steuerbegünstigten Bereich (Zweckbetrieb oder ideelle Tätigkeit) zugeordnet werden könnten, sofern sie alle von einer Körperschaft ausgeübt (zum Beispiel gemeinschaftliche Serviceleistungen, wie Buchhaltung, Beschaffungsstellen sowie Nutzungsüberlassungen und Vermietungen) werden.

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